Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 900. 
Wer als Eigenthümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne 
daß er das Eigenthum erlangt hat, erwirbt das Eigenthum, wenn die Eintragung 
dreißig Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitze 
gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die 
Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, 
solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch ein- 
getragen ist. 
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für Jemand ein 
ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitze 
des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden 
Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechtes ist die Eintragung maßgebend. 
§. 901. 
Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuche mit Unrecht gelöscht, 
so erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigenthümer verjährt 
ist. Das Gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem fremden 
Grundstücke nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist. 
§. 902. 
Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. 
Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder 
auf Schadensersatz gerichtet sind. 
Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs 
eingetragen ist, steht einem eingetragenen Rechte gleich. 
Dritter Abschnitt. 
Eigenthum. 
Erster Titel. 
Inhalt des Eigenthums. 
§. 903. 
Der Eigenthümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte 
Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und Andere von jeder 
Einwirkung ausschließen. 
§. 904. 
Der Eigenthümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines Anderen 
auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen
	        
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