Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 916. 
Wird durch den Ueberbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem 
Nachbargrundstücke beeinträchtigt, so finden zu Gunsten des Berechtigten die Vor- 
schriften der §§. 912 bis 914 entsprechende Anwendung. 
§. 917. 
Fehlt einem Grundstücke die zur ordnungsmäßigen Benutzung nothwendige Ver- 
bindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigenthümer von den Nachbarn 
verlangen, daß sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur 
Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Nothwegs und 
der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichen Falles durch Urtheil bestimmt. 
Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Nothweg führt, sind durch eine 
Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des §. 912 Abs. 2 Satz 2 und der 
§§. 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung. 
§. 918. 
Die Verpflichtung zur Duldung des Nothwegs tritt nicht ein, wenn die bis- 
herige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche 
Handlung des Eigenthümers aufgehoben wird. 
Wird in Folge der Veräußerung eines Theiles des Grundstücks der veräußerte 
oder der zurückbehaltene Theil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege ab- 
geschnitten, so hat der Eigenthümer desjenigen Theiles, über welchen die Verbindung 
bisher stattgefunden hat, den Nothweg zu dulden. Der Veräußerung eines Theiles 
steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigenthümer gehörenden Grund- 
stücken gleich. 
§. 919. 
Der Eigenthümer eines Grundstücks kann von dem Eigenthümer eines Nachbar- 
grundstücks verlangen, daß dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein 
Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt. 
Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landes- 
gesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit. 
Die Kosten der Abmarkung sind von den Betheiligten zu gleichen Theilen zu 
tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisse sich ein 
Anderes ergiebt. 
§. 920. 
Läßt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, 
so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht 
festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen 
Fläche zuzutheilen. 
Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem 
Ergebnisse führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden 
Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter 
Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.
	        
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