Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 1128. 
Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit 
Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er 
oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat 
und seit dem Empfange der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypotheken- 
gläubiger kann bis zum Ablaufe der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung 
widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie unthunlich ist; in diesem 
Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Versicherungs- 
summe fällig wird. 
Im Uebrigen finden die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften 
Anwendung; der Versicherer kann sich jedoch nicht darauf berufen, daß er eine aus 
dem Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe. 
$. 1129. 
Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die 
Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des §. 1123 
Abs. 2 Satz 1 und des §. 1124 Abs. I, 3. 
§. 1130. 
Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die 
Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes zu zahlen, so 
ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an den Versicherten dem Hypotheken- 
gläubiger gegenüber wirksam. 
§. 1131. 
Wird ein Grundstück nach §. 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grund- 
buche zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstücke bestehenden Hypotheken 
auf das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück 
belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor. 
§. 1132. 
Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesammt- 
hypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann 
die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem 
Theile suchen. 
Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen 
Grundstücke in der Weise zu vertheilen, daß jedes Grundstück nur für den zugetheilten 
Betrag haftet. Auf die Vertheilung finden die Vorschriften der §§. 875, 876, 878 
entsprechende Anwendung. 
§. 1133. 
Ist in Folge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der Hypothek 
gefährdet, so kann der Gläubiger dem Eigenthümer eine angemessene Frist zur Be- 
seitigung der Gefährdung bestimmen. Nach dem Ablaufe der Frist ist der Gläubiger 
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