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§. 1383.
Der Mann erwirbt die Nutzungen des eingebrachten Gutes in derselben Weise
und in demselben Umfange wie ein Nießbraucher.
§. 1384.
Der Mann hat außer den Kosten, welche durch die Gewinnung der Nutzungen
entstehen, die Kosten der Erhaltung der zum eingebrachten Gute gehörenden Gegen-
stände nach den für den Nießbrauch geltenden Vorschriften zu tragen.
§. 1385.
Der Mann ist der Frau gegenüber verpflichtet, für die Dauer der Verwaltung
und Nutznießung zu tragen:
1. die der Frau obliegenden öffentlichen Lasten mit Ausschluß der auf dem
Vorbehaltsgute ruhenden Lasten und der außerordentlichen Lasten, die als
auf den Stammwerth des eingebrachten Gutes gelegt anzusehen sind;
2. die privatrechtlichen Lasten, die auf den zum eingebrachten Gute gehörenden
Gegenständen ruhen;
3. die Zahlungen, die für die Versicherung der zum eingebrachten Gute ge-
hörenden Gegenstände zu leisten sind.
§. 1386.
Der Mann ist der Frau gegenüber verpflichtet, für die Dauer der Verwaltung
und Nutznießung die Zinsen derjenigen Verbindlichkeiten der Frau zu tragen, deren
Berichtigung aus dem eingebrachten Gute verlangt werden kann. Das Gleiche gilt
von wiederkehrenden Leistungen anderer Art, einschließlich der von der Frau auf
Grund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht geschuldeten Leistungen, sofern sie bei ordnungs-
mäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens bestritten werden.
Die Verpflichtung des Mannes tritt nicht ein, wenn die Verbindlichkeiten oder
die Leistungen im Verhältnisse der Ehegatten zu einander dem Vorbehaltsgute der
Frau zur Last fallen.
§. 1387.
Der Mann ist der Frau gegenüber verpflichtet, zu tragen:
1. die Kosten eines Rechtsstreits, in welchem er ein zum eingebrachten Gute ge-
hörendes Recht geltend macht, sowie die Kosten eines Rechtsstreits, den
die Frau führt, sofern nicht die Kosten dem Vorbehaltsgute zur Last fallen;
2. die Kosten der Vertheidigung der Frau in einem gegen sie gerichteten
Strafverfahren, sofern die Aufwendung der Kosten den Umständen nach
geboten ist oder mit Zustimmung des Mannes erfolgt, vorbehaltlich der
Ersatzpflicht der Frau im Falle ihrer Verurtheilung.
§. 1388.
Soweit der Mann nach den §§. 1385 bis 1387 der Frau gegenüber deren
Verbindlichkeiten zu tragen hat, haftet er den Gläubigern neben der Frau als Ge-
sammtschuldner.