Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 1389. 
Der Mann hat den ehelichen Aufwand zu tragen. 
Die Frau kann verlangen, daß der Mann den Reinertrag des eingebrachten 
Gutes, soweit dieser zur Bestreitung des eigenen und des der Frau und den gemein- 
schaftlichen Abkömmlingen zu gewährenden Unterhalts erforderlich ist, ohne Rücksicht 
auf seine sonstigen Verpflichtungen zu diesem Zwecke verwendet. 
§. 1390. 
Macht der Mann zum Zwecke der Verwaltung des eingebrachten Gutes Auf- 
wendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von 
der Frau Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihm selbst zur Last fallen. 
§. 1391. 
Wird durch das Verhalten des Mannes die Besorgniß begründet, daß die 
Rechte der Frau in einer das eingebrachte Gut erheblich gefährdenden Weise verletzt 
werden, so kann die Frau von dem Manne Sicherheitsleistung verlangen. 
Das Gleiche gilt, wenn die der Frau aus der Verwaltung und Nutznießung 
des Mannes zustehenden Ansprüche auf Ersatz des Werthes verbrauchbarer Sachen 
erheblich gefährdet sind. 
§. 1392. 
Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen der Mann zur Sicherheitsleistung 
verpflichtet ist, so kann die Frau auch verlangen, daß der Mann die zum eingebrachten 
Gute gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinter- 
legungsstelle oder bei der Reichsbank mit der Bestimmung hinterlegt, daß die Heraus- 
gabe von dem Manne nur mit Zustimmung der Frau verlangt werden kann. Die 
Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach §. 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, 
sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheinen kann nicht verlangt werden. Den 
Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind. 
Ueber die hinterlegten Papiere kann der Mann auch eine Verfügung, zu der 
er nach §. 1376 berechtigt ist, nur mit Zustimmung der Frau treffen. 
§. 1393. 
Der Mann kann die Inhaberpapiere, statt sie nach §. 1392 zu hinterlegen, 
auf den Namen der Frau umschreiben oder, wenn sie von dem Reiche oder einem 
Bundesstaat ausgestellt sind, in Buchforderungen gegen das Reich oder den Bundes- 
staat umwandeln lassen. 
§. 1394. 
Die Frau kann Ansprüche, die ihr auf Grund der Verwaltung und Nutz- 
nießung gegen den Mann zustehen, erst nach der Beendigung der Verwaltung und 
Nutznießung gerichtlich geltend machen, es sei denn, daß die Voraussetzungen vor- 
liegen, unter denen die Frau nach §. 1391 Sicherheitsleistung verlangen kann. Der 
im §. 1389 Abs. 2 bestimmte Anspruch unterliegt dieser Beschränkung nicht.
	        
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