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§. 1713.
Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Kindes, soweit er nicht
auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder
auf solche im voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes
des Kindes fällig sind.
Die Kosten der Beerdigung hat der Vater zu tragen, soweit ihre Bezahlung
nicht von dem Erben des Kindes zu erlangen ist.
§. 1714.
Eine Vereinbarung zwischen dem Vater und dem Kinde über den Unterhalt
für die Zukunft oder über eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung
bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Ein unentgeltlicher Verzicht auf den Unterhalt für die Zukunft ist nichtig.
§. 1715.
Der Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung sowie die Kosten
des Unterhalts für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung und, falls in Folge
der Schwangerschaft oder der Entbindung weitere Aufwendungen nothwendig werden,
auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Den gewöhnlichen Betrag der zu er-
setzenden Kosten kann die Mutter ohne Rücksicht auf den wirklichen Aufwand verlangen.
Der Anspruch steht der Mutter auch dann zu, wenn der Vater vor der Geburt
des Kindes gestorben oder wenn das Kind todt geboren ist.
Der Anspruch verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
Ablaufe von sechs Wochen nach der Geburt des Kindes.
§. 1716.
Schon vor der Geburt des Kindes kann auf Antrag der Mutter durch einst-
weilige Verfügung angeordnet werden, daß der Vater den für die ersten drei Monate
dem Kinde zu gewährenden Unterhalt alsbald nach der Geburt an die Mutter oder
an den Vormund zu zahlen und den erforderlichen Betrag angemessene Zeit vor der
Geburt zu hinterlegen hat. In gleicher Weise kann auf Antrag der Mutter die
Zahlung des gewöhnlichen Betrags der nach §. 1715 Abs. 1 zu ersetzenden Kosten
an die Mutter und die Hinterlegung des erforderlichen Betrags angeordnet werden.
Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, daß eine
Gefährdung des Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
§. 1717.
Als Vater des unehelichen Kindes im Sinne der §§. 1708 bis 1716 gilt,
wer der Mutter innerhalb der Empfängnißzeit beigewohnt hat, es sei denn, daß
auch ein Anderer ihr innerhalb dieser Zeit beigewohnt hat. Eine Beiwohnung bleibt
jedoch außer Betracht, wenn es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß die
Mutter das Kind aus dieser Beiwohnung empfangen hat.