Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 1753. 
Die Bestätigung des Annahmevertrags kann nicht nach dem Tode des Kindes 
erfolgen. 
Nach dem Tode des Annehmenden ist die Bestätigung nur zulässig, wenn der 
Annehmende oder das Kind den Antrag auf Bestätigung bei dem zuständigen Gericht 
eingereicht oder bei oder nach der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung des 
Vertrags das Gericht oder den Notar mit der Einreichung betraut hat. 
Die nach dem Tode des Annehmenden erfolgte Bestätigung hat die gleiche 
Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode erfolgt wäre. 
§. 1754. 
Die Annahme an Kindesstatt tritt mit der Bestätigung in Kraft. Die Ver- 
tragschließenden sind schon vor der Bestätigung gebunden. 
Die Bestätigung ist nur zu versagen, wenn ein gesetzliches Erforderniß der 
Annahme an Kindesstatt fehlt. Wird die Bestätigung endgültig versagt, so verliert 
der Vertrag seine Kraft. 
§. 1755. 
Ist der Annahmevertrag oder die Einwilligung einer der in den §§. 1746, 
1747 bezeichneten Personen anfechtbar, so gelten für die Anfechtung und für die 
Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts die Vorschriften des §. 1748 Abs. 2, 
des §. 1750 Abs. 1 und des §. 1751. 
§. 1756. 
Auf die Wirksamkeit der Annahme an Kindesstatt ist es ohne Einfluß, wenn 
bei der Bestätigung des Annahmevertrags mit Unrecht angenommen worden ist, daß 
eine der in den §§. 1746, 1747 bezeichneten Personen zur Abgabe einer Erklärung 
dauernd außer Stande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt sei. 
§. 1757. 
Durch die Annahme an Kindesstatt erlangt das Kind die rechtliche Stellung 
eines ehelichen Kindes des Annehmenden.  
Wird von einem Ehepaare gemeinschaftlich ein Kind angenommen oder nimmt 
ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche 
Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehegatten. 
§. 1758. 
Das Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden. Wird das Kind von 
einer Frau angenommen, die in Folge ihrer Verheirathung einen anderen Namen 
führt, so erhält es den Familiennamen, den die Frau vor der Verheirathung geführt 
hat. In den Fällen des §. 1757 Abs. 2 erhält das Kind den Familiennamen 
des Mannes. 
Das Kind darf dem neuen Namen seinen früheren Familiennamen hinzufügen, 
sofern nicht in dem Annahmevertrag ein Anderes bestimmt ist.
	        
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