Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 503 — 
Der Vormund darf mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts von den 
Anordnungen abweichen, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels ge- 
fährden würde. 
Zu einer Abweichung von den Anordnungen, die ein Dritter bei einer Zu- 
wendung unter Lebenden getroffen hat, ist, solange er lebt, seine Zustimmung er- 
forderlich und genügend. Die Zustimmung des Dritten kann durch das Vormund- 
schaftsgericht ersetzt werden, wenn der Dritte zur Abgabe einer Erklärung dauernd 
außer Stande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. 
§. 1804. 
Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen. 
Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den 
Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. 
§. 1805. 
Der Vormund darf Vermögen des Mündels nicht für sich verwenden. 
§. 1806. 
Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld ver- 
zinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist. 
§. 1807. 
Die im §. 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen: 
1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen 
Grundstücke besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden 
an inländischen Grundstücken; 
2. in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat sowie 
in Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuld- 
buch eines Bundesstaats eingetragen sind; 
3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche oder einem 
Bundesstaate gewährleistet ist; 
4. in Werthpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forde- 
derungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder 
die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Werthpapiere oder 
die Forderungen von dem Bundesrathe zur Anlegung von Mündelgeld für 
geeignet erklärt sind; 
5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen 
Behörde des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung 
von Mündelgeld für geeignet erklärt ist. 
Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen 
Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, 
einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.