— 503 —
Der Vormund darf mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts von den
Anordnungen abweichen, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels ge-
fährden würde.
Zu einer Abweichung von den Anordnungen, die ein Dritter bei einer Zu-
wendung unter Lebenden getroffen hat, ist, solange er lebt, seine Zustimmung er-
forderlich und genügend. Die Zustimmung des Dritten kann durch das Vormund-
schaftsgericht ersetzt werden, wenn der Dritte zur Abgabe einer Erklärung dauernd
außer Stande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
§. 1804.
Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen.
Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den
Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
§. 1805.
Der Vormund darf Vermögen des Mündels nicht für sich verwenden.
§. 1806.
Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld ver-
zinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist.
§. 1807.
Die im §. 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:
1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen
Grundstücke besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden
an inländischen Grundstücken;
2. in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat sowie
in Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuld-
buch eines Bundesstaats eingetragen sind;
3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche oder einem
Bundesstaate gewährleistet ist;
4. in Werthpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forde-
derungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder
die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Werthpapiere oder
die Forderungen von dem Bundesrathe zur Anlegung von Mündelgeld für
geeignet erklärt sind;
5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen
Behörde des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung
von Mündelgeld für geeignet erklärt ist.
Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen
Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek,
einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.