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§. 1808.
Kann die Anlegung den Umständen nach nicht in der im §. 1807 bezeichneten
Weise erfolgen, so ist das Geld bei der Reichsbank, bei einer Staatsbank oder bei
einer anderen durch Landesgesetz dazu für geeignet erklärten inländischen Bank oder
bei einer Hinterlegungsstelle anzulegen.
§. 1809.
Der Vormund soll Mündelgeld nach §. 1807 Abs. 1 Nr. 5 oder nach §. 1808
nur mit der Bestimmung anlegen, daß zur Erhebung des Geldes die Genehmigung
des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.
§. 1810.
Der Vormund soll die in den §§. 1806 bis 1808 vorgeschriebene Anlegung
nur mit Genehmigung des Gegenvormundes bewirken; die Genehmigung des Gegen-
vormundes wird durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt. Ist ein
Gegenvormund nicht vorhanden, so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts erfolgen, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vor-
mündern gemeinschaftlich geführt wird.
§. 1811.
Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen dem Vormund eine
andere Anlegung als die in den §§. 1807, 1808 vorgeschriebene gestatten.
§. 1812.
Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft
dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Werthpapier des
Mündels nur mit Genehmigung des Gegenvormundes verfügen, sofern nicht nach den
§§. 1819 bis 1822 die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.
Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
Die Genehmigung des Gegenvormundes wird durch die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ersetzt.
Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an die Stelle der Genehmi-
gung des Gegenvormundes die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sofern nicht
die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.
§. 1813.
Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormundes zur An-
nahme einer geschuldeten Leistung:
1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Werthpapieren
besteht;
2. wenn der Anspruch nicht mehr als dreihundert Mark beträgt;
3. wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat;