Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört; 
5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der 
Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist. 
Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von 
Geld, bei dessen Anlegung ein Anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach 
Abs. 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach §. 1807 Abs. 1 
Nr. 1 bis 4 angelegt ist. 
§. 1814. 
Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaber- 
papiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei der Reichs- 
bank mit der Bestimmung zu hinterlegen, daß die Herausgabe der Papiere nur mit 
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verlangt werden kann. Die Hinterlegung 
von Inhaberpapieren, die nach §. 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von 
Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheinen ist nicht erforderlich. Den Inhaberpapieren 
stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind. 
§. 1815. 
Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach §. 1814 zu hinter- 
legen, auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung unmschreiben lassen, daß er 
über sie nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann. Sind die 
Papiere von dem Reiche oder einem Bundesstaat ausgestellt, so kann er sie mit der 
gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen das Reich oder den Bundesstaat um- 
wandeln lassen. 
Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Buchforderungen gegen das Reich 
oder einen Bundesstaat umgewandelt werden können, so kann das Vormundschafts- 
gericht anordnen, daß sie nach Abs. 1 in Buchforderungen umgewandelt werden. 
§. 1816. 
Gehören Buchforderungen gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat bei 
der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der 
Mündel später solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den 
Vermerk eintragen zu lassen, daß er über die Forderungen nur mit Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts verfügen kann. 
§. 1817. 
Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen den Vormund von 
den ihm nach den §§. 1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden. 
§. 1818. 
Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen anordnen, daß der 
Vormund auch solche zu dem Vermögen des Mündels gehörende Werthpapiere, zu 
deren Hinterlegung er nach §. 1814 nicht verpflichtet ist, sowie Kostbarkeiten des 
Mündels in der im §. 1814 bezeichneten Weise zu hinterlegen hat; auf Antrag des
	        
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