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§. 1862.
Soweit eine Berufung nach §. 1861 nicht vorliegt oder die Berufenen die
Uebernahme des Amtes ablehnen, hat das Vormundschaftsgericht die zur Beschluß-
fähigkeit des Familienraths erforderlichen Mitglieder auszuwählen. Vor der Auswahl
sollen der Gemeindewaisenratt und nach Maßgabe des §. 1847 Verwandte oder
Verschwägerte des Mündels gehört werden.
Die Bestimmung der Zahl weiterer Mitglieder und ihre Auswahl steht dem
Familienrathe zu.
§. 1863.
Sind neben dem Vorsitzenden nur die zur Beschlußfähigkeit des Familienraths
erforderlichen Mitglieder vorhanden, so sind ein oder zwei Ersatzmitglieder zu bestellen.
Der Familienrath wählt die Ersatzmitglieder aus und bestimmt die Reihen-
folge, in der sie bei der Verhinderung oder dem Wegfall eines Mitglieds in den
Familienrath einzutreten haben.
Hat der Vater oder die eheliche Mutter Ersatzmitglieder benannt und die
Reihenfolge ihres Eintritts bestimmt, so ist diese Anordnung zu befolgen.
§. 1864.
Wird der Familienrath durch vorübergehende Verhinderung eines Mitglieds
beschlußunfähig und ist ein Ersatzmitglied nicht vorhanden, so ist für die Dauer der
Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Auswahl steht dem Vorsitzenden zu.
§. 1865.
Zum Mitgliede des Familienraths kann nicht bestellt werden, wer geschäfts-
unfähig oder wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht entmündigt ist.
§. 1866.
Zum Mitgliede des Familienraths soll nicht bestellt werden:
1. der Vormund des Mündels;
2. wer nach §. 1781 oder nach §. 1782 nicht zum Vormunde bestellt
werden soll;
3. wer durch Anordnung des Vaters oder der ehelichen Mutter des Mündels
von der Mitgliedschaft ausgeschlossen ist.
§. 1867.
Zum Mitgliede des Familienraths soll nicht bestellt werden, wer mit dem
Mündel weder verwandt noch verschwägert ist, es sei denn, daß er von dem Vater
oder der ehelichen Mutter des Mündels benannt oder von dem Familienrath oder
nach §. 1864 von dem Vorsitzenden ausgewählt worden ist.
§. 1868.
Für die nach den §§. 1858, 1859, 1861, 1863, 1866 zulässigen An-
ordnungen des Vaters oder der Mutter gelten die Vorschriften des §. 1777.
Die Anordnungen des Vaters gehen den Anordnungen der Mutter vor.