Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 1876. 
Wird ein sofortiges Einschreiten nöthig, so hat der Vorsitzende die erforder- 
lichen Anordnungen zu treffen, den Familienrath einzuberufen, ihn von den An- 
ordnungen in Kenntniß zu setzen und einen Beschluß über die etwa weiter erforder- 
lichen Maßregeln herbeizuführen. 
§. 1877. 
Die Mitglieder des Familienraths können von dem Mündel Ersatz ihrer Aus- 
lagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Vorsitzenden festgesetzt. 
§. 1878. 
Das Amt eines Mitglieds des Familienraths endigt aus denselben Gründen, 
aus denen nach den §§. 1885, 1886, 1889 das Amt eines Vormundes endigt. 
Ein Mitglied kann gegen seinen Willen nur durch das dem Vormundschafts- 
gericht im Instanzenzuge vorgeordnete Gericht entlassen werden. 
§. 1879. 
Das Vormundschaftsgericht hat den Familienrath aufzuheben, wenn es an der 
zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Zahl von Mitgliedern fehlt und geeignete Personen 
zur Ergänzung nicht vorhanden sind. 
§. 1880. 
Der Vater des Mündels kann die Aufhebung des von ihm angeordneten 
Familienraths für den Fall des Eintritts oder Nichteintritts eines künftigen Ereignisses 
nach Maßgabe des §. 1777 anordnen. Das gleiche Recht steht der ehelichen Mutter 
des Mündels für den von ihr angeordneten Familienrath zu. 
Tritt der Fall ein, so hat das Vormundschaftsgericht den Familienrath auf- 
zuheben. 
§. 1881. 
Von der Aufhebung des Familienraths hat das Vormundschaftsgericht die bis- 
herigen Mitglieder, den Vormund und den Gegenvormund in Kenntniß zu setzen. 
Der Vormund und der Gegenvormund erhalten neue Bestallungen. Die früheren 
Bestallungen sind dem Vormundschaftsgerichte zurückzugeben. 
VII. Beendigung der Vormundschaft. 
§. 1882. 
Die Vormundschaft endigt mit dem Wegfalle der im §. 1773 für die An- 
ordnung der Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen. 
§. 1883. 
Wird der Mündel durch nachfolgende Ehe legitimirt, so endigt die Vormund- 
schaft erst dann, wenn die Vaterschaft des Ehemanns durch ein zwischen ihm und 
dem Mündel ergangenes Urtheil rechtskräftig festgestellt ist oder die Aufhebung der 
Vormundschaft von dem Vormundschaftsgericht angeordnet wird. 
	        
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