Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Das Vormundschaftsgericht hat die Aufhebung anzuordnen, wenn es die Vor- 
aussetzungen der Legitimation für vorhanden erachtet. Solange der Ehemann lebt, 
soll die Aufhebung nur angeordnet werden, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat 
oder wenn er an der Abgabe einer Erklärung dauernd verhindert oder sein Aufenthalt 
dauernd unbekannt ist. 
§. 1884. 
Ist der Mündel verschollen, so endigt die Vormundschaft erst mit der Aufhebung 
durch das Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft 
aufzuheben, wenn ihm der Tod des Mündels bekannt wird. 
Wird der Mündel für todt erklärt, so endigt die Vormundschaft mit der 
Erlassung des die Todeserklärung aussprechenden Urtheils. 
§. 1885. 
Das Amt des Vormundes endigt mit seiner Entmündigung. 
Wird der Vormund für todt erklärt, so endigt sein Amt mit der Erlassung 
des die Todeserklärung aussprechenden Urtheils. 
§. 1886. 
Das Vormundschaftsgericht hat den Vormund zu entlassen, wenn die Fort- 
führung des Amtes, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormundes, 
das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormundes 
einer der im §. 1781 bestimmten Gründe vorliegt. 
§. 1887. 
Das Vormundschaftsgericht kann eine Frau, die zum Vormunde bestellt ist, 
entlassen, wenn sie sich verheirathet. 
Das Vormundschaftsgericht hat eine verheirathete Frau, die zum Vormunde 
bestellt ist, zu entlassen, wenn der Mann seine Zustimmung zur Uebernahme oder 
zur Fortführung der Vormundschaft versagt oder die Zustimmung widerruft. Diese 
Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Mann der Vater des Mündels ist. 
§. 1888. 
Ist ein Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormunde bestellt, so hat ihn 
das Vormundschaftsgericht zu entlassen, wenn die Erlaubniß, die nach den Landes- 
gesetzen zur Uebernahme der Vormundschaft oder zur Fortführung der vor dem Eintritt 
in das Amts- oder Dienstverhältniß übernommenen Vormundschaft erforderlich ist, 
versagt oder zurückgenommen wird oder wenn die nach den Landesgesetzen zulässige 
Untersagung der Fortführung der Vormundschaft erfolgt. 
§. 1889. 
Das Vormundschaftsgericht hat den Vormund auf seinen Antrag zu entlassen, 
wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein wichtiger Grund ist insbesondere der Eintritt 
eines Umstandes, der den Vormund nach §. 1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 berechtigen 
würde, die Uebernahme der Vormundschaft abzulehnen. 
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