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§. 1890.
Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amtes dem Mündel das ver-
waltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
Soweit er dem Vormundschaftsgerichte Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme
auf diese Rechnung.
§. 1891.
Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihm der Vormund die Rechnung
vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu ver-
sehen, zu denen die Prüfung ihm Anlaß giebt.
Der Gegenvormund hat über die Führung der Gegenvormundschaft und, soweit
er dazu im Stande ist, über das von dem Vormunde verwaltete Vermögen auf Ver-
langen Auskunft zu ertheilen.
§. 1892.
Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem Gegenvormunde vor-
gelegt hat, dem Vormundschaftsgericht einzureichen.
Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu
prüfen und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Betheiligten unter Zuziehung
des Gegenvormundes zu vermitteln. Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird,
hat das Vormundschaftsgericht das Anerkenntniß zu beurkunden.
§. 1893.
Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen
Amtes finden die Vorschriften der §§. 1682, 1683 entsprechende Anwendung.
Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amtes die Bestallung dem
Vormundschaftsgerichte zurückzugeben.
§. 1894.
Den Tod des Vormundes hat dessen Erbe dem Vormundschaftsgericht unver-
züglich anzuzeigen.
Den Tod des Gegenvormundes oder eines Mitvormundes hat der Vormund
unverzüglich anzuzeigen.
§. 1895.
Die Vorschriften der §§. 1885 bis 1889, 1893, 1894 finden auf den Gegen-
vormund entsprechende Anwendung.
Zweiter Titel.
Vormundschaft über Volljährige.
§. 1896.
Ein Volljähriger erhält einen Vormund, wenn er entmündigt ist.
§. 1897.
Auf die Vormundschaft über einen Volljährigen finden die für die Vormund-
schaft über einen Minderjährigen geltenden Vorschriften Anwendung, soweit sich nicht
aus den §§. 1898 bis 1908 ein Anderes ergiebt.