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Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind
die Bedachten zu gleichen Theilen berechtigt. Die Vorschrift des §. 2151 Abst. 3
Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§. 2154.
Der Erblasser kann ein Vermächtniß in der Art anordnen, daß der Bedachte
von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in
einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Er-
klärung gegenüber dem Beschwerten.
Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den
Beschwerten über. Die Vorschrift des §. 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung.
§. 2155.
Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so
ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten.
Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen,
so finden die nach §. 2154 für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften An-
wendung.
Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung
den Verhältnissen des Bedachten offenbar nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten,
wie wenn der Erblasser über die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen hätte.
§. 2156.
Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er
bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten
oder eines Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtniß finden die Vorschriften
der §§. 315 bis 319 entsprechende Anwendung.
§. 2157.
Ist Mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der
§§. 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.
§. 2158.
Ist Mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen
vor oder nach dem Erbfalle wegfällt, dessen Antheil den übrigen Bedachten nach
dem Verhältniß ihrer Antheile an. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die
Antheile der Bedachten bestimmt hat. Sind einige der Bedachten zu demselben An-
theile berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
§. 2159.
Der durch Anwachsung einem Vermächtnißnehmer anfallende Antheil gilt in
Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende
Vermächtnißnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtniß.