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§. 2160.
Ein Vermächtniß ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls
nicht mehr lebt.
§. 2161.
Ein Vermächtniß bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzu-
nehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnißnehmer wird.
Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten
unmittelbar zu Statten kommt.
§. 2162.
Ein Vermächtniß, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Be-
stimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablaufe von dreißig
Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der
Termin eingetreten ist.
Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugt oder wird seine
Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereigniß bestimmt, so
wird das Vermächtniß mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Erbfall un-
wirksam, wenn nicht vorher der Bedachte erzeugt oder das Ereigniß eingetreten ist,
durch das seine Persönlichkeit bestimmt wird.
§. 2163.
Das Vermächtniß bleibt in den Fällen des §. 2162 auch nach dem Ablaufe
von dreißig Jahren wirksam:
1. wenn es für den Fall angeordnet ist, daß in der Person des Beschwerten
oder des Bedachten ein bestimmtes Ereigniß eintritt, und derjenige, in
dessen Person das Ereigniß eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt;
2. wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnißnehmer für den Fall,
daß ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, mit einem Ver-
mächtnisse zu Gunsten des Bruders oder der Schwester beschwert ist.
Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereigniß eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
§. 2164.
Das Vermächtniß einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des
Erbfalls vorhandene Zubehör.
Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses er-
folgten Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Werthes,
so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtniß auf diesen Anspruch.
§. 2165.
Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so kann der Vermächtniß-
nehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegen-
Reichs-Gesetzbl. 1896. 83