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stand belastet ist. Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so
erstreckt sich im Zweifel das Vermächtniß auf diesen Anspruch.
Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld, die dem Erblasser selbst zusteht, so ist aus den Umständen zu entnehmen,
ob die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als mitvermacht zu gelten hat.
§. 2166.
Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek
für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung
der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist der Vermächtnißnehmer
im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit
verpflichtet, als die Schuld durch den Werth des Grundstücks gedeckt wird. Der
Werth bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher das Eigenthum auf den Vermächtnißnehmer
übergeht; er wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Hypothek im Range
vorgehen.
Ist dem Erblasser gegenüber ein Dritter zur Berichtigung der Schuld verpflichtet,
so besteht die Verpflichtung des Vermächtnißnehmers im Zweifel nur insoweit, als
der Erbe die Berichtigung nicht von dem Dritten erlangen kann.
Auf eine Hypothek der im §. 1190 bezeichneten Art finden diese Vorschriften
keine Anwendung.
§. 2167.
Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grund-
stücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die im §. 2166 bestimmte Ver-
pflichtung des Vermächtnißnehmers im Zweifel auf den Theil der Schuld, der dem
Verhältnisse des Werthes des vermachten Grundstücks zu dem Werthe der sämmtlichen
Grundstücke entspricht. Der Werth wird nach §. 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.
§. 2168.
Besteht an mehreren zur Erbschaft gehörenden Grundstücken eine Gesammt-
grundschuld oder eine Gesammtrentenschuld und ist eines dieser Grundstücke vermacht,
so ist der Vermächtnißnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur Befriedigung des
Gläubigers in Höhe des Theiles der Grundschuld oder der Rentenschuld verpflichtet,
der dem Verhältnisse des Werthes des vermachten Grundstücks zu dem Werthe der
sämmtlichen Grundstücke entspricht. Der Werth wird nach §. 2166 Abs. 1 Satz 2
berechnet.
Ist neben dem vermachten Grundstück ein nicht zur Erbschaft gehörendes Grund-
stück mit einer Gesammtgrundschuld oder einer Gesammtrentenschuld belastet, so finden,
wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegenüber dem Eigenthümer des anderen
Grundstücks oder einem Rechtsvorgänger des Eigenthümers zur Befriedigung des
Gläubigers verpflichtet ist, die Vorschriften des §. 2166 Abs. 1 und des §. 2167
entsprechende Anwendung.