Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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und Eilboten, oder durch Estafette. Der Aufgeber eines Telegramms kann verlangen, daß 
dasselbe bis zu einer von ihm bezeichneten Telegraphenanstalt telegraphisch und von dort bis 
zum Bestimmungsorte durch die Post befördert werde. Die Verwendung von Eilboten zur 
Beförderung von Telegrammen zwischen Orten, in welchen Telegraphenanstalten bestehen, ist 
dagegen ausgeschlossen. Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, 
dann wählt die Ankunfts-Telegraph stalt die zweckmäßigste Art derselben nach ihrem besten 
Ermessen. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber angegebene Art der Weiter- 
beförderung sich als unausführbar erweist. 
u. Die Aufgabe der Telegramme mit der Bezeichnung „telegraphenlagernd“, „post- 
lagernd“ oder „bahnhoflagernd“ ist zulässig. 
§ 5. 
Eintheilung der Telegramme. 
1 Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: 
1. Staatstelegramme, 
2. Telegraphen-Diensttelegramme, 
3. a) dringende 
b) gewöhnliche 
Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, welche als solche bezeichnet und 
durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, die Tele- 
graphen-Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden Privattelegramme 
vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorrang. 
uu In Bezug auf die Abfassung sind zu unterscheiden: 
1. Telegramme in offener Sprache, 
2. Telegramme in geheimer Sprache 
Die geheime Sprache scheidet sich in 
a) verabredete Sprache, 
b) chiffrirte Sprache, 
e) eine Sprache, welche aus Buchstaben mit geheimer Bedeutung besteht. 
im Privattelegramme, deren Text entweder ganz oder theilweise aus Buchstaben 
mit geheimer Bedentung besteht, werden zum telegraphischen Verkehr nicht zugelassen. 
Auf Staats= und Diensttelegramme findet diese Bestimmung dagegen keine Anwendung, 
ebensowenig auf die in Zeichen des allgemeinen Handelskodex abgefaßten Seetelegramme 
(vergl. § 17). 
!v Unter „Telegrammen in offener Sprache"“ werden solche Telegramme ver- 
standen, welche in einer der für den telegraphischen Verkehr zugelassenen Sprachen derart 
abgefaßt sind, daß sie einen verständlichen Sinn geben. Welche Sprachen neben der deutschen 
für Telegramme in offener Sprache gestattet sind, wird von der Telegraphenverwaltung 
bekannt gemacht. Für Telegramme, welche streckenweise, oder ausschließlich durch Telegraphen 
der innerhalb des Deutschen Reiches gelegenen Eisenbahnen zu befördern sind, ist jedoch die 
Fassung in deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen 
der Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird. 
Privattelegramme. 
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