Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Der Erblasser kann für den Fall, daß der ernannte Testamentsvollstrecker vor 
oder nach der Annahme des Amtes wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker 
ernennen. 
§. 2198. 
Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers 
einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem 
Nachlaßgerichte; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. 
Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf 
Antrag eines der Betheiligten von dem Nachlaßgerichte bestimmten Frist. 
§. 2199. 
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere 
Mitvollstrecker zu ernennen. 
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger 
zu ernennen. 
Die Ernennung erfolgt nach §. 2198 Abs. 1 Satz 2. 
§. 2200. 
Hat der Erblasser in dem Testamente das Nachlaßgericht ersucht, einen Testa- 
mentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlaßgericht die Ernennung vornehmen. 
Das Nachlaßgericht soll vor der Ernennung die Betheiligten hören, wenn es 
ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnißmäßige Kosten geschehen kann. 
§. 2201. 
Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der 
Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkt ist oder nach §. 1910 zur Besorgung seiner Vermögensangelegen- 
heiten einen Pfleger erhalten hat. 
§. 2202. 
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem 
der Ernannte das Amt annimmt. 
Die Annahme sowie die Ablehnung des Amtes erfolgt durch Erklärung gegen- 
über dem Nachlaßgerichte. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritte des Erbfalls 
abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer 
Zeitbestimmung abgegeben wird. 
Das Nachlaßgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Betheiligten 
eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablaufe der Frist 
gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird. 
§. 2203. 
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur 
Ausführung zu bringen.
	        
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