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Für diejenigen, welche der Schutztruppe ohne Unterbrechung länger als
drei Jahre angehört haben, findet für jedes weitere volle Dienstjahr eine Stei-
gerung der Pensionserhöhung um ein Sechstel bis zur Erreichung des Doppel-
betrages statt.
§. 10.
Bei denjenigen aus dem Dienst der Kaiserlichen Schutztruppen scheidenden
Personen, welche denselben ununterbrochen mindestens zwölf volle Jahre angehört
haben, ist eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs auf
Pension.
Für den Anspruch auf die Pensionserhöhungen (§. 9) ist jedoch der Nachweis
der Invalidität erforderlich.
§. 11.
Die Zeit der Verwendung in Afrika wird bei der Pensionirung doppelt
in Anrechnung gebracht, sofern sie mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung
gedauert hat. Seereisen außerhalb der Ost- und Nordsee rechnen hierbei der
Verwendung in Afrika gleich.
Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende
Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatz kommt.
Die Doppelrechnung der Dienstjahre in der Schutztruppe hat auch für
diejenigen Militärpersonen stattzufinden, welche ohne Pension aus der Schutztruppe
in ihr früheres Dienstverhältniß zurücktreten und demnächst aus diesem letzteren
Dienstverhältniß pensionirt werden.
§. 12.
Versorgungsansprüche wegen einer in der Schutztruppe erlittenen inneren
Dienstbeschädigung können nur innerhalb sechs Jahren nach dem Ausscheiden
aus der Schutztruppe geltend gemacht werden.
Bei Verwundungen, äußeren Dienstbeschädigungen und der kontagiösen
Augenkrankheit ist die Geltendmachung von Versorgungsansprüchen ohne Zeit-
beschränkung zulässig.
Versorgungsansprüche, die nicht wegen Dienstbeschädigung erhoben werden,
sind nur insoweit zulässig, als sie bis zum Ausscheiden aus der Schutztruppe
erhoben sind.
§. 13.
Scheiden Personen des Soldatenstandes aus der Schutztruppe mit Pension
aus, so beginnt die Zahlung der letzteren mit dem Ablauf des Vierteljahres,
welches auf den Monat folgt, in welchem das Ausscheiden stattgefunden hat.
Bis zum Beginn der Pensionszahlung wird dem Pensionär das bisherige Gehalt
belassen.