Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 661 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 24. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1896/97. 
S. 661. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 
das Etatsjahr 1896/97. S. 666. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der 
Verwaltungen des Reichsheeres und des Auswärtigen Amts sowie der Reichs-Post- und Telegraphen- 
verwaltung. S. 668. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2325.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat 
für das Etatsjahr 1896/97. Vom 22. Juli 1896. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
— Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- 
Etat für das Etatsjahr 1896/97 wird 
in Ausgabe 
auf 11 255 238 Mark, nämlich 
auf — 1200 Mark an fortdauernden, 
auf 2 653 850 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
Etats, und 
auf 8 602 588 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- 
lichen Etats, 
und 
in Einnahme 
auf 11 255 238 Mark 
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 29. März 1896 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 61) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1896/97 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“, Molde, den 22. Juli 1896. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
Reichs-Gesetzbl. 1896. 96 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1896. 
 
	        
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