Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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zu sichern, Anweisung darüber zu erlassen, auf welche Weise sich die 
Vereinsmitglieder oder deren Vertreter den Waarenverkäufern gegen- 
über zu legitimiren haben. Abschrift der Anweisung hat er der 
höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren 
Sitz hat, unverzüglich einzureichen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, die Mitglieder des 
Vorstandes zur Einreichung und nöthigenfalls zur Abänderung oder 
Ergänzung der Anweisung durch Geldstrafen bis zum Betrage von je 
dreihundert Mark anzuhalten. 
Gegen die Anordnungen und Straffestsetzungen der höheren Ver- 
waltungsbehörde findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die 
Landes-Centralbehörde statt. 
§. 30 b. 
Von Konsumvereinen oder von Gewerbetreibenden, welche mit 
solchen wegen Waarenabgabe an die Mitglieder in Verbindung stehen, 
dürfen Marken oder sonstige nicht auf den Namen lautende Anweisungen 
oder Werthzeichen, welche anstatt baaren Geldes die Mitglieder zum 
Waarenbezug berechtigen sollen, nicht ausgegeben werden. 
4. Der Absatz 3 des §. 89 erhält folgende Fassung: 
Durch das Statut kann die Vertheilung des Vermögens aus- 
geschlossen oder ein anderes Verhältniß für die Vertheilung bestimmt 
werden. 
5. Hinter §. 89 wird folgende Bestimmung eingeschaltet: 
§. 89 a. 
Ein bei der Auflösung der Genossenschaft verbleibendes unver- 
theilbares Reinvermögen (§. 89 Absatz 3) fällt, sofern dasselbe nicht 
durch das Statut einer physischen oder juristischen Person zu einem 
bestimmten Verwendungszweck überwiesen ist, an diejenige Gemeinde, 
in der die Genossenschaft ihren Sitz hatte. Die Zinsen dieses Fonds 
sind zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. 
6. Der §. 114 wird aufgehoben. 
7. Hinter §. 145 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet: 
§. 145 a. 
Personen, welche für einen Konsumverein den Waarenverkauf be- 
wirken, werden, wenn sie der Vorschrift des §. 8 Absatz 4 zuwider 
wissentlich oder ohne Beobachtung der nach §. 30 a von dem Vorstande 
erlassenen Anweisung Waaren an andere Personen als an Mitglieder
	        
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