— 763 —
Reichs-Gesetzblatt.
40.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel. S. 763.
(Nr. 2352.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel.
Vom 11. Dezember 1896.
Auf Grund des §. 42 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 (Reichs-Gesetzbl.
S. 157) hat der Bundesrath folgende
Bestimmungen, betreffend die Zulassung von Werthpapieren zum
Börsenhandel,
beschlossen:
§. 1.
Die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel darf nur erfolgen,
wenn die Gesammtsumme der Stücke, welche auf Grund der Zulassung alsbald
in den Verkehr gebracht werden sollen, nach ihrem Nennwerth sich mindestens beläuft:
für die Börsen von Berlin, Frankfurt a. M. und Hamburg auf eine
Million Mark, für alle übrigen Börsen auf 500 000 Mark.
Für Berlin, Frankfurt a. M. und Hamburg kann die Börsenaufsichtsbehörde
im Einzelfalle die Zulassung von Werthen im Mindestbetrage von 500 000 Mark
gestatten, wenn der Gegenstand der Emission nur Bedeutung für das engere
Wirthschaftsgebiet hat, welchem der Börsenplatz angehört. Die Landesregierung
kann unter gleicher Voraussetzung für alle Börsen die Zulassung eines Betrages
von weniger als 500 000 Mark gestatten.
Sind die Werthpapiere von einem Gemeinwesen, einer Gesellschaft oder
Person ausgestellt, von welchen sonstige Werthe bereits an derselben Börse zu-
gelassen sind, so fällt die im Absatz 1 bezeichnete Beschränkung fort.
§. 2.
Aktien und Interimsscheine einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft
auf Aktien dürfen nur zugelassen werden, wenn die einzelnen Stücke auf mindestens
eintausend Mark lauten.
Soweit im Einklang mit der inländischen Aktiengesetzgebung die Aktien oder
Interimsscheine auf einen geringeren Betrag lauten, kommt vorstehende Be-
schränkung in Wegfall.
Reichs-Gesetzbl. 1896. 119
Ausgegeben zu Berlin den 12. Dezember 1896.