Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Dritte wird in Ermangelung einer Verständigung durch das Gericht bestimmt, in 
dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. 
Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Be- 
nutzung der Bücher und Papiere. 
§. 158. 
Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Art der Aus- 
einandersetzung, so finden, solange noch ungetheiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden 
ist, im Verhältnisse zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften ent- 
sprechende Anwendung. 
Sechster Titel. 
Verjährung. 
§. 159. 
Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft 
verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft oder nach dem Aus- 
scheiden des Gesellschafters, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer 
kürzeren Verjährung unterliegt. 
Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung 
der Gesellschaft oder das Ausscheiden des Gesellschafters in das Handelsregister des 
für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. 
Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Ein- 
tragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit. 
§. 160. 
Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirkt 
auch gegenüber den Gesellschaftern, welche der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung 
angehört haben. 
Zweiter Abschnitt. 
Kommanditgesellschaft. 
§. 161. 
Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter 
gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem 
oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschafts- 
gläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kom- 
manditisten), während bei dem anderen Theile der Gesellschafter eine Beschränkung 
der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter). 
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