Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapital- 
antheile nur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage 
nicht erreicht. 
An dem Verluste nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage seines Kapital- 
antheils und seiner noch rückständigen Einlage Theil. 
§. 168. 
Die Antheile der Gesellschafter am Gewinne bestimmen sich, soweit der Gewinn 
den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalantheile nicht übersteigt, nach den 
Vorschriften des §. 121 Abs. 1, 2. 
In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt, sowie in An- 
sehung des Verlustes gilt, soweit nicht ein Anderes vereinbart ist, ein den Umständen 
nach angemessenes Verhältniß der Antheile als bedungen. 
§. 169. 
Der §. 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat 
nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die 
Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalantheil durch Verlust 
unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch 
die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde. 
Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer 
Verluste zurückzuzahlen. 
§. 170. 
Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt. 
§. 171. 
Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner 
Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. 
Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so wird während 
der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Abs. 1 zustehende 
Recht durch den Konkursverwalter ausgeübt. 
§. 172. 
Im Verhältnisse zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung 
in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung 
angegebenen Betrag bestimmt. 
Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen 
Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher 
Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgetheilt 
worden ist. 
Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die 
Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
	        
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