Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 206. 
Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die nach den §§. 202 bis 204 ver- 
pflichteten Personen verjähren in fünf Jahren von der Eintragung der Gesellschaft in 
das Handelsregister an. 
§. 207. 
Verträge der Gesellschaft, nach denen sie vorhandene oder herzustellende An- 
lagen, die dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmt sind, oder unbewegliche Gegen- 
stände für eine den zehnten Theil des Grundkapitals übersteigende Vergütung erwerben 
soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Generalversammlung, falls 
sie vor dem Ablaufe von zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das 
Handelsregister geschlossen werden. 
Vor der Beschlußfassung hat der Aufsichtsrath den Vertrag zu prüfen und 
über die Ergebnisse seiner Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten. 
Der Beschluß, durch welchen dem Vertrage die Zustimmung ertheilt wird, bedarf 
einer Mehrheit, die mindestens drei Viertheile des bei der Beschlußfassung vertretenen 
Grundkapitals umfaßt. Wird der Vertrag im ersten Jahre nach der Eintragung der 
Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen, so müssen außerdem die Antheile der 
zustimmenden Mehrheit mindestens ein Viertheil des gesammten Grundkapitals darstellen. 
Nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung hat der Vorstand den 
Vertrag in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift mit dem Berichte des 
Aufsichtsrahts  nebst dessen urkundlichen Grundlagen zum Handelsregister einzureichen. 
Zum Handelsregister einer Zweigniederlassung findet die Einreichung nicht statt. 
Bildet der Erwerb von Grundstücken den Gegenstand des Unternehmens, so 
finden auf einen solchen Erwerb die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 keine Anwendung. 
Das Gleiche gilt für den Erwerb von Grundstücken im Wege der Zwangsversteigerung. 
§. 208. 
Erwirbt die Gesellschaft vor dem Ablaufe der im §. 207 Abs. 1 bezeichneten 
Frist Vermögensgegenstände in Ausführung einer vor ihrer Eintragung in das Handels- 
register von Gründern getroffenen Vereinbarung, so kommen in Betreff der Rechte 
der Gesellschaft auf Entschädigung und in Betreff der ersatzpflichtigen Personen die 
Vorschriften der §§. 202, 205, 206 zur Anwendung. 
§. 209. 
Aktien oder Interimsscheine, die auf einen geringeren als den nach §. 180 
zulässigen Betrag gestellt werden, sind nichtig. Die Ausgeber haften den Besitzern 
für den durch die Ausgabe verursachten Schaden als Gesammtschuldner. 
Das Gleiche gilt im Falle der Ausgabe von Interimsscheinen, die auf den 
Inhaber lauten, sowie im Falle der Ausgabe von Aktien oder Interimsscheinen vor 
der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
	        
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