§. 206.
Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die nach den §§. 202 bis 204 ver-
pflichteten Personen verjähren in fünf Jahren von der Eintragung der Gesellschaft in
das Handelsregister an.
§. 207.
Verträge der Gesellschaft, nach denen sie vorhandene oder herzustellende An-
lagen, die dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmt sind, oder unbewegliche Gegen-
stände für eine den zehnten Theil des Grundkapitals übersteigende Vergütung erwerben
soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Generalversammlung, falls
sie vor dem Ablaufe von zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das
Handelsregister geschlossen werden.
Vor der Beschlußfassung hat der Aufsichtsrath den Vertrag zu prüfen und
über die Ergebnisse seiner Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten.
Der Beschluß, durch welchen dem Vertrage die Zustimmung ertheilt wird, bedarf
einer Mehrheit, die mindestens drei Viertheile des bei der Beschlußfassung vertretenen
Grundkapitals umfaßt. Wird der Vertrag im ersten Jahre nach der Eintragung der
Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen, so müssen außerdem die Antheile der
zustimmenden Mehrheit mindestens ein Viertheil des gesammten Grundkapitals darstellen.
Nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung hat der Vorstand den
Vertrag in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift mit dem Berichte des
Aufsichtsrahts nebst dessen urkundlichen Grundlagen zum Handelsregister einzureichen.
Zum Handelsregister einer Zweigniederlassung findet die Einreichung nicht statt.
Bildet der Erwerb von Grundstücken den Gegenstand des Unternehmens, so
finden auf einen solchen Erwerb die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 keine Anwendung.
Das Gleiche gilt für den Erwerb von Grundstücken im Wege der Zwangsversteigerung.
§. 208.
Erwirbt die Gesellschaft vor dem Ablaufe der im §. 207 Abs. 1 bezeichneten
Frist Vermögensgegenstände in Ausführung einer vor ihrer Eintragung in das Handels-
register von Gründern getroffenen Vereinbarung, so kommen in Betreff der Rechte
der Gesellschaft auf Entschädigung und in Betreff der ersatzpflichtigen Personen die
Vorschriften der §§. 202, 205, 206 zur Anwendung.
§. 209.
Aktien oder Interimsscheine, die auf einen geringeren als den nach §. 180
zulässigen Betrag gestellt werden, sind nichtig. Die Ausgeber haften den Besitzern
für den durch die Ausgabe verursachten Schaden als Gesammtschuldner.
Das Gleiche gilt im Falle der Ausgabe von Interimsscheinen, die auf den
Inhaber lauten, sowie im Falle der Ausgabe von Aktien oder Interimsscheinen vor
der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.