Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Zweiter Titel. 
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 
§. 210. 
Die Aktiengesellschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie 
kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht 
klagen und verklagt werden. 
Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand 
des Unternehmens nicht in dem Betrieb eines Handelsgewerbes besteht. 
§. 211. 
Die Verpflichtung des Aktionärs zur Leistung von Kapitaleinlagen wird durch 
den Neunbetrag der Aktie und, falls der Ausgabepreis höher ist, durch diesen begrenzt. 
§. 212. 
Neben den Kapitaleinlagen kann im Gesellschaftsvertrage den Aktionären die 
Verpflichtung zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen auferlegt werden, 
sofern die Uebertragung der Antheilsrechte an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden 
ist. Die Verpflichtung und der Umfang der Leistungen müssen aus den Aktien oder 
Interimsscheinen zu ersehen sein. 
Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall, daß die Verpflichtung nicht oder 
nicht gehörig erfüllt wird, Vertragsstrafen festgesetzt werden. 
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschaft die 
Zustimmung zur Uebertragung der Antheilsrechte nur aus wichtigen Gründen ver- 
weigern darf. 
§. 213. 
Die Aktionäre können ihre Einlagen nicht zurückfordern; sie haben, solange die 
Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Reingewinn, soweit dieser nicht nach dem 
Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrage von der Vertheilung ausgeschlossen ist. 
§.  214. 
Die Antheile am Gewinne bestimmen sich nach dem Verhältnisse der Aktienbeträge. 
Sind die Einzahlungen nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnisse geleistet, 
so erhalten die Aktionäre aus dem vertheilbaren Gewinne vorweg einen Betrag von 
vier vom Hundert der geleisteten Einzahlungen; reicht der Jahresgewinn hierzu nicht 
aus, so bestimmt sich der Betrag nach einem entsprechend niedrigeren Satze. Ein- 
zahlungen, die im Laufe des Geschäftsjahrs zu leisten waren, werden nach dem 
Verhältnisse der Zeit berücksichtigt, welche seit dem für die Leistung bestimmten Zeit- 
punkte verstrichen ist. 
Reichs- Gesetzbl. 1897. 48
	        
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