oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann, wenn der Kommittent nicht ein
Anderes bestimmt hat, von dem Kommissionär dadurch ausgeführt werden, daß er
das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer liefert oder das Gut, welches
er verkaufen soll, selbst als Käufer übernimmt.
Im Falle einer solchen Ausführung der Kommission beschränkt sich die Pflicht
des Kommissionärs, Rechenschaft über die Abschließung des Kaufes oder Verkaufs
abzulegen, auf den Nachweis, daß bei dem berechneten Preise der zur Zeit der Aus-
führung der Kommission bestehende Börsen- oder Marktpreis eingehalten ist. Als
Zeit der Ausführung gilt der Zeitpunkt, in welchem der Kommissionär die Anzeige
von der Ausführung zur Absendung an den Kommittenten abgegeben hat.
Ist bei einer Kommission, die während der Börsen- oder Marktzeit auszuführen
war, die Ausführungsanzeige erst nach dem Schlusse der Börse oder des Marktes zur
Absendung abgegeben, so darf der berechnete Preis für den Kommittenten nicht un-
günstiger sein als der Preis, der am Schlusse der Börse oder des Marktes bestand.
Bei einer Kommission, die zu einem bestimmten Kurse (erster Kurs, Mittel-
kurs, letzter Kurs) ausgeführt werden soll, ist der Kommissionär ohne Rücksicht auf
den Zeitpunkt der Absendung der Ausführungsanzeige berechtigt und verpflichtet,
diesen Kurs dem Kommittenten in Rechnung zu stellen.
Bei Werthpapieren und Waaren, für welche der Börsen- oder Marktpreis
amtlich festgestellt wird, kann der Kommissionär im Falle der Ausführung der
Kommission durch Selbsteintritt dem Kommittenten keinen ungünstigeren Preis als
den amtlich festgestellten in Rechnung stellen.
§. 401.
Auch im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt hat der
Kommissionär, wenn er bei Anwendung pflichtmäßiger Sorgfalt die Kommission zu
einem günstigeren als dem nach §. 400 sich ergebenden Preise ausführen konnte,
dem Kommittenten den günstigeren Preis zu berechnen.
Hat der Kommissionär vor der Absendung der Ausführungsanzeige aus Anlaß
der ertheilten Kommission an der Börse oder am Markte ein Geschäft mit einem
Dritten abgeschlossen, so darf er dem Kommittenten keinen ungünstigeren als den
hierbei vereinbarten Preis berechnen.
§. 402.
Die Vorschriften des §. 400 Abs. 2 bis 5 und des §. 401 können nicht
durch Vertrag zum Nachtheile des Kommittenten abgeändert werden.
§. 403.
Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer
übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissions-
geschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.