vollmächtigten des Befrachters noch innerhalb der Ladezeit eine entgegengesetzte An-
weisung erhält.
Ist für die Ladezeit und die Löschzeit zusammen eine ungetheilte Frist bestimmt,
so wird für den im Abs. 1 erwähnten Fall die Hälfte dieser Frist als Ladezeit
angesehen.
§. 578.
Der Verfrachter hat auf Verlangen des Befrachters die Reise auch ohne die
volle bedungene Ladung anzutreten. Es gebührt ihm aber alsdann nicht nur die volle
Fracht und das etwaige Liegegeld, sondern er ist auch berechtigt, soweit ihm durch
die Unvollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, die Be-
stellung einer anderweitigen Sicherheit zu fordern. Außerdem sind ihm die Mehr-
kosten, die ihm in Folge der Unvollständigkeit der Ladung etwa erwachsen, durch den
Befrachter zu erstatten.
§. 579.
Hat der Befrachter bis zum Ablaufe der Zeit, während welcher der Verfrachter
auf die Abladung zu warten verpflichtet ist (Wartezeit), die Abladung nicht voll-
ständig bewirkt, so ist der Verfrachter befugt, sofern der Befrachter nicht von dem
Vertrage zurücktritt, die Reise anzutreten und die im §. 578 bezeichneten Forderungen
geltend zu machen.
§. 580.
Der Befrachter kann vor dem Antritte der Reise, sei diese eine einfache oder
eine zusammengesetzte, von dem Vertrag unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte
der bedungenen Fracht als Fautfracht zu zahlen.
Im Sinne dieser Vorschrift wird die Reise schon dann als angetreten erachtet.
1. wenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt hat;
2. wenn er die Ladung bereits ganz oder zu einem Theile geliefert hat und
die Wartezeit verstrichen ist.
§. 581.
Macht der Befrachter von dem im §. 580 bezeichneten Rechte Gebrauch, nach-
dem Ladung geliefert ist, so hat er auch die Kosten der Einladung und Wiederaus-
ladung zu tragen und für die Zeit der Wiederausladung, soweit sie nicht in die
Ladezeit fällt, Liegegeld (§. 572) zu zahlen. Die Wiederausladung ist mit möglichster
Beschleunigung zu bewirken.
Der Verfrachter ist verpflichtet, den Aufenthalt, den die Wiederausladung ver-
ursacht, selbst dann sich gefallen zu lassen, wenn dadurch die Wartezeit überschritten
wird. Für die Zeit nach dem Ablaufe der Wartezeit hat er Anspruch auf Liegegeld
und auf Ersatz des durch die Ueberschreitung der Wartezeit entstandenen Schadens,
soweit der letztere den Betrag dieses Liegegeldes übersteigt.