Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
zu ermittelnden Verkaufswerthe, welchen die Güter im beschädigten Zustande am 
Bestimmungsorte bei dem Beginne der Löschung des Schiffes haben, und dem im 
§. 711 bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Kosten, soweit sie in Folge 
der Beschädigung erspart sind. 
§. 713. 
Die vor, bei oder nach dem Havereifall entstandenen, zur großen Haverei 
nicht gehörenden Werthsverringerungen und Verluste sind bei der Berechnung der 
Vergütung (§§. 711, 712) in Abzug zu bringen. 
§. 714. 
Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Bestimmungshafen, sondern 
an einem anderen Orte, so tritt dieser letztere, endet sie durch Verlust des Schiffes, 
so tritt der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist, für die Ermittelung 
der Vergütung an die Stelle des Bestimmungsorts. 
§. 715. 
Die Vergütung für entgangene Fracht wird bestimmt durch den Frachtbetrag, 
welcher für die aufgeopferten Güter zu entrichten gewesen sein würde, wenn sie mit 
dem Schiffe an dem Orte ihrer Bestimmung oder, wenn dieser von dem Schiffe nicht 
erreicht wird, an dem Orte angelangt wären, wo die Reise endet. 
§. 716. 
Der gesammte Schaden, welcher die große Haverei bildet, wird über das 
Schiff, die Ladung und die Fracht nach dem Verhältnisse des Werthes des Schiffes 
und der Ladung und des Betrags der Fracht vertheilt. 
§. 717. 
Das Schiff nebst Zubehör trägt bei: 
1. mit dem Werthe, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise bei 
dem Beginne der Löschung hat; 
2. mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff 
und Zubehör. 
Von dem im Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Werthe ist der noch vorhandene 
Werth derjenigen Ausbesserungen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem 
Havereifall erfolgt sind. 
§. 718. 
Die Ladung trägt bei: 
1. mit den am Ende der Reise bei dem Beginne der Löschung noch vor- 
handenen Gütern oder, wenn die Reise durch den Verlust des Schiffes
	        
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