zugesicherten Vergütung angefochten und die Herabsetzung der letzteren auf das den
Umständen entsprechende Maß verlangt werden.
§. 742.
In Ermangelung einer Vereinbarung ist die Höhe des Berge- oder Hülfslohns
unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach billigem Ermessen in Geld
festzusetzen.
§. 743.
Der Berge- oder Hülfslohn umfaßt zugleich die Vergütung für die Auf-
wendungen, welche zum Zwecke des Bergens und Rettens geschehen.
Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Behörden, die von
den geborgenen oder geretteten Gegenständen zu entrichtenden Zölle und sonstigen
Abgaben sowie die Kosten zum Zwecke der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung
und Veräußerung dieser Gegenstände.
§. 744.
Bei der Bestimmung des Betrags des Berge- oder Hülfslohns kommen ins-
besondere in Anschlag der bewiesene Eifer, die verwendete Zeit, die geleisteten Dienste,
die geschehenen Aufwendungen, die Zahl der thätig gewesenen Personen, die Gefahr,
der sie ihre Person und ihre Fahrzeuge unterzogen haben, sowie die Gefahr, die
den geborgenen oder geretteten Gegenständen gedroht hat, und der nach Abzug der
Kosten (§. 743 Abs. 2) verbliebene Werth der letzteren.
§. 745.
Der Berge- oder Hülfslohn darf ohne den übereinstimmenden Antrag der
Parteien nicht auf einen Bruchtheil des Werthes der geborgenen oder geretteten
Gegenstände festgesetzt werden.
§. 746.
Der Betrag des Bergelohns soll den dritten Theil des Werthes der geborgenen
Gegenstände (§. 744) nicht übersteigen.
Nur ausnahmsweise, wenn die Bergung mit ungewöhnlichen Anstrengungen
und Gefahren verbunden war und jener Werth zugleich ein geringer ist, kann der
Betrag bis zur Hälfte des Werthes erhöht werden.
§. 747.
Der Hülfslohn ist stets unter dem Betrage festzusetzen, welchen der Berge-
lohn unter sonst gleichen Umständen erreicht haben würde. Auf den Werth der
geretteten Gegenstände ist bei der Bestimmung des Hülfslohns nur eine untergeordnete
Rücksicht zu nehmen.