Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei der Annahme der 
Güter bekannt ist, daß davon Bergungs- oder Hülfskosten zu berichtigen sind, für 
diese Kosten insoweit persönlich verpflichtet, als sie, falls die Auslieferung nicht 
erfolgt wäre, aus den Gütern hätten berichtigt werden können. 
Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgelieferten Gütern 
geborgen oder gerettet, so geht die persönliche Haftung des Empfängers über den 
Betrag nicht hinaus, welcher bei einer Vertheilung der Kosten über sämmtliche Gegen- 
stände auf die ausgelieferten Güter fällt. 
Neunter Abschnitt. 
Schiffsgläubiger. 
§. 754. 
Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers: 
 
 
1.  die zu den Kosten der Zwangsvollstreckung nicht gehörenden Kosten der 
Bewachung und Verwahrung des Schiffes und seines Zubehörs seit der 
Einbringung des Schiffes in den letzten Hafen, falls das Schiff im Wege 
der Zwangsvollstreckung verkauft wird; 
2.  die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben, insbesondere die 
Tonnen-, Leuchtfeuer-, Quarantäne- und Hafengelder; 
3.  die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der 
Schiffsbesatzung; 
4.  die Lootsengelder sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs- und Reklame- 
kosten; 
5.  die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei; 
6.  die Forderungen der Bodmereigläubiger, welchen das Schiff verbodmet ist, 
sowie die Forderungen aus sonstigen Kreditgeschäften, die der Schiffer als 
solcher während des Aufenthalts des Schiffes außerhalb des Heimaths- 
hafens in Nothfällen abgeschlossen hat (§§. 528, 541), auch wenn er 
Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffes ist; den Forderungen 
aus solchen Kreditgeschäften stehen die Forderungen wegen Lieferungen oder 
Leistungen gleich, die ohne Gewährung eines Kredits dem Schiffer als 
solchem während des Aufenthalts des Schiffes außerhalb des Heimaths- 
hafens in Nothfällen zur Erhaltung des Schiffes oder zur Ausführung 
der Reise gemacht sind, soweit diese Lieferungen oder Leistungen zur 
Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich waren; 
7.  die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der Ladungs- 
güter und des im §. 673 Abs. 2 erwähnten Reiseguts; 
8.  die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen aus 
Rechtsgeschäften, die der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen
	        
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