§. 892.
Wenn nach dem Ablaufe von zwei Monaten seit der Anzeige des Unfalls die
Schadensberechnung (§. 882) ohne Verschulden des Versicherten noch nicht vorgelegt,
wohl aber durch ungefähre Ermittelung die Summe festgestellt worden ist, welche
dem Versicherer mindestens zur Last fällt, so hat der letztere diese Summe in An-
rechnung auf seine Schuld vorläufig zu zahlen, jedoch nicht vor dem Ablaufe der
etwa für die Zahlung der Versicherungsgelder bedungenen Frist. Soll die Zahlungs-
frist mit dem Zeitpunkte beginnen, in welchem dem Versicherer die Schadensberechnung
mitgetheilt ist, so wird sie in dem bezeichneten Falle von der Zeit an berechnet, in
welcher dem Versicherer die vorläufige Ermittelung mitgetheilt ist.
§. 893.
Der Versicherer hat:
1. in Havereifällen zu den für die Rettung, Erhaltung oder Wiederherstellung
der versicherten Sache nöthigen Ausgaben in Anrechnung auf seine später
festzustellende Schuld zwei Drittheile des ihm zur Last fallenden Betrags,
2. bei Aufbringung des Schiffes oder der Güter den vollen Betrag der ihm
zur Last fallenden Kosten des Reklameprozesses, sowie sie erforderlich
werden, vorzuschießen.
Siebenter Titel.
Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie.
§. 894.
Wird die Unternehmung, auf welche sich die Versicherung bezieht, ganz oder zu
einem Theile von dem Versicherten aufgegeben oder wird ohne sein Zuthun die ganze
versicherte Sache oder ein Theil dieser Sache der von dem Versicherer übernommenen
Gefahr nicht ausgesetzt, so kann die Prämie ganz oder zu dem verhältnißmäßigen
Theile bis auf eine dem Versicherer gebührende Vergütung zurückgefordert oder ein-
behalten werden (Ristorno).
Die Vergütung (Ristornogebühr) besteht, sofern nicht ein anderer Betrag ver-
einbart oder am Orte der Versicherung üblich ist, in einem halben Prozente der
ganzen oder des entsprechenden Theiles der Versicherungssumme, wenn aber die Prämie
nicht ein Prozent der Versicherungssumme erreicht, in der Hälfte der ganzen oder
des verhältnißmäßigen Theiles der Prämie.
§. 895.
Ist die Versicherung wegen Mangels des versicherten Interesses (§. 778) oder
wegen Ueberversicherung (§. 786) oder Doppelversicherung (§. 788) unwirksam und
hat sich der Versicherungsnehmer bei dem Abschlusse des Vertrags und im Falle der
Versicherung für fremde Rechnung auch der Versicherte bei der Ertheilung des Auftrags