Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Ist das Schiff selbst versichert, so kommen sie nur zur Anwendung, wenn 
das Schiff während einer Reise veräußert wird. Der Anfang und das Ende der 
Reise bestimmen sich nach §. 823. Ist das Schiff auf Zeit oder für mehrere Reisen 
(§. 757) versichert, so dauert die Versicherung im Falle der Veräußerung während 
einer Reise nur bis zur Entlöschung des Schiffes im nächsten Bestimmungshafen 
(§. 823). 
Elfter Abschnitt. 
Verjährung. 
§. 901. 
Die im §. 754 Nr. 1 bis 9 aufgeführten Forderungen verjähren in einem 
Jahre. Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre: 
1. für die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der 
Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirges der guten 
Hoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist; 
2. für die aus dem Zusammenstoße von Schiffen hergeleiteten Entschädigungs- 
forderungen. 
§. 902. 
Die nach §. 901 eintretende Verjährung bezieht sich zugleich auf die persön- 
lichen Ansprüche, die dem Gläubiger etwa gegen den Rheder oder eine Person der 
Schiffsbesatzung zustehen. 
§. 903. 
Die Verjährung beginnt: 
1. in Ansehung der Forderungen der Schiffsbesatzung (§. 754 Nr. 3) mit dem 
Ablaufe des Jahres, in welchem das Dienst- oder Heuerverhältniß endet, 
und, falls die Anstellung der Klage früher möglich und zulässig ist, mit 
dem Ablaufe des Jahres, in welchem diese Voraussetzung eintritt; jedoch 
kommt das Recht, Vorschuß- und Abschlagszahlungen zu verlangen, für 
den Beginn der Verjährung nicht in Betracht; 
2. in Ansehung der Forderungen wegen Beschädigung oder verspäteter Ab- 
lieferung von Ladungsgütern und Reisegut (§. 754 Nr. 7, 9) und wegen 
der Beiträge zur großen Haverei (§. 754 Nr. 5) mit dem Ablaufe des 
Jahres, in welchem die Ablieferung erfolgt ist, in Ansehung der Forde- 
rungen wegen Nichtablieferung von Gütern mit dem Ablaufe des Jahres, 
in welchem das Schiff den Hafen erreicht, wo die Ablieferung erfolgen 
sollte, und wenn dieser Hafen nicht erreicht wird, mit dem Ablaufe des 
Jahres, in welchem der Betheiligte sowohl hiervon als auch von dem 
Schaden zuerst Kenntniß erlangt; 
Reichs-Gesetzbl. 1897. 69
	        
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