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XIX. Der §. 67 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Die ersten Liquidatoren sind durch die Geschäftsführer, jede
Aenderung in den Personen der Liquidatoren sowie eine Beendigung
ihrer Vertretungsbefugniß ist durch die Liquidatoren zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden.
Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Be-
stellung der Liquidatoren oder über die Aenderung in den Personen
derselben beizufügen. Diese Vorschrift findet auf die Anmeldung
zum Handelsregister einer Zweigniederlassung keine Anwendung.
Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung
von Liquidatoren geschieht von Amtswegen.
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei
dem Gerichte zu zeichnen.
XX. Der §. 69 fällt weg.
XXI. An die Stelle des §. 74 Abs. 2 treten folgende Vorschriften:
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete
Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für
den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbind-
lichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig,
so darf die Vertheilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem
Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
XXII. Hinter den §. 75 werden im fünften Abschnitte folgende Vorschriften ein-
gestellt:
§. 75 a
Enthält der Gesellschaftsvertrag nicht die nach §. 3 Absatz 1
wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig,
so kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer und, wenn ein
Aufsichtsrath bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichtsraths im Wege
der Klage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde.
Die Vorschriften der §§. 272, 273 des Handelsgesetzbuchs
finden entsprechende Anwendung.
§. 75 b.
Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma oder den
Sitz der Gesellschaft oder den Gegenstand des Unternehmens betrifft,
kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.
§. 75 c.
Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister ein-
getragen, so finden zum Zwecke der Abwickelung ihrer Verhältnisse