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III. Im §. 52 werden die Abs. 2, 3 durch folgende Vorschriften ersetzt:
Ist der Empfänger des Gutes nicht zu ermitteln oder verweigert
er die Annahme oder ergiebt sich ein sonstiges Ablieferungshinderniß, so
hat der Frachtführer den Absender unverzüglich hiervon in Kenntniß
zu setzen und dessen Anweisung einzuholen. Ist dies den Umständen
nach nicht thunlich oder ist der Absender mit der Ertheilung der
Anweisung säumig oder die Anweisung nicht ausführbar, so kann
der Frachtführer nach der Bestimmung im Absatz 1 verfahren, auch
wenn die Wartezeit noch nicht abgelaufen ist. Er kann, falls das
Gut dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, das Gut
auch gemäß §. 373 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs verkaufen
lassen.
Von der Hinterlegung und dem Verkaufe des Gutes hat der
Frachtführer den Absender und den Empfänger unverzüglich zu be-
nachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze
verpflichtet. Ist der Empfänger nicht zu ermitteln, so hat die Be-
nachrichtigung von der Hinterlegung durch öffentliche Bekanntmachung
in ortsüblicher Weise zu erfolgen; im Uebrigen dürfen die Benach-
richtigungen unterbleiben, soweit sie unthunlich sind
IV. Der §. 55 erhält folgende Fassung:
In den Fällen der §§. 53 und 54 hat der Frachtführer an
einem der ortsüblichen Löschplätze anzulegen. Ist durch Vereinbarung
dem Empfänger das Recht zur Anweisung des Löschplatzes eingeräumt,
so finden die Bestimmungen im §. 46 Absatz 2 und 3 Anwendung.
V. Der §. 56 Abs. 2 fällt weg. Der Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die Bestimmungen des §. 42 Absatz 1 finden entsprechende An-
wendung.
VI. Im §. 58 fällt der Abs. 3 weg; der Abs. 4 wird durch folgende Vor-
schrift ersetzt:
Für den Verlust oder die Beschädigung von Kostbarkeiten,
Kunstgegenständen, Geld und Werthpapieren haftet der Frachtführer
nur, wenn ihm die Beschaffenheit oder der Werth des Gutes bei der
Uebergabe zur Beförderung angegeben worden ist.
VII. Der §. 61 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Nach der Annahme des Gutes durch den Empfangsberechtigten
können wegen einer Beschädigung oder Minderung des Gutes, die
bei der Annahme äußerlich erkennbar ist, Ansprüche nur geltend ge-
macht werden, wenn vor der Annahme der Justand des Gutes durch
amtlich bestellte Sachverständige festgestellt ist.