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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 24.
Inhalt: Gesetz wegen anderweiter Bemessung der Wittwen- und Waisengelder. S. 455.
(Nr. 2390.) Gesetz wegen anderweiter Bemessung der Wittwen- und Waisengelder. Vom
17. Mai 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
An Stelle des §. 8 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen
und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung, vom 20. April 1881 Reichs-
Gesetzbl. S. 85) treten folgende Vorschriften:
§. 8.
Das Wittwengeld besteht in vierzig vom Hundert derjenigen
Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder be—
rechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand
versetzt wäre:
Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im §. 10 ver-
ordneten Beschränkung, mindestens zweihundertundsechszehn Mark be-
tragen und
für Wittwen der obersten Reichsbeamten einschließlich der unter 1
des Tarifs zum Gesetze vom 30. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 166) bezeichneten den Betrag von dreitausend Mark,
für Wittwen der unter II des Tarifs bezeichneten Reichsbeamten
den Betrag von zweitausendfünfhundert Mark)
im Uebrigen den Betrag von zweitausend Mark
nicht übersteigen.
Ueber die Zugehörigkeit zu den Klassen entscheiden die Bestim-
mungen im §. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1873.
Reichs-Gesetzbl. 1897. 72
Ausgegeben zu Berlin den 21. Mai 1897.