Reichs-Gesetzblatt
Nr. 25.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Ausdehnung der §§. 135 bis 139 und des §. 139 b der Gewerbeordnung
auf die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion. S. 459. — Bekanntmachung, betreffend
die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 462. —
Berichtigung. S. 462.
(Nr. 2391.) Verordnung, betreffend die Ausdehnung der §§. 135 bis 139 und des §. 139b
der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion.
Vom 31. Mai 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
auf Grund des §. 154 Absatz 4 der Gewerbeordnung unter Hinweis auf §. 146
Absatz 1 Ziffer 2 und §. 149 Absatz 1 Ziffer 7 a. a. O., was folgt:
§. 1.
Auf Werkstätten, in welchen die Anfertigung oder Bearbeitung von
Männer- und Knabenkleidern (Röcken, Hosen, Westen, Mänteln und dergleichen),
Frauen- und Kinderkleidung (Mänteln, Kleidern, Umhängen und dergleichen), sowie
von weißer und bunter Wäsche im Großen erfolgt (Kleider- und Wäschekonfektion),
finden die Bestimmungen der §§. 135 bis 139 und des §. 139b der Gewerbe-
ordnung mit den aus dem Folgenden sich ergebenden Abänderungen Anwendung.
§. 2.
(§. 135 der Gewerbeordnung.)
Kinder unter dreizehn Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. Kinder über
dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche
der Volksschule verpflichtet sind.
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer
von sechs Stunden täglich nicht überschreiten.
Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren dürfen nicht länger
als zehn Stunden täglich beschäftigt werden.
§. 3.
(§. 136 der Gewerbeordnung.)
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (§. 2) dürfen nicht vor fünf-
einhalb Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern.
Reichs-Gesetzbl. 1897. 73
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juni 1897.