Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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durch die nach Anordnung der Landes-Zentralbehörde zuständigen Verwaltungs— 
stellen bestimmt. Mit Genehmigung der Landes-Zentralbehörde können diese 
Verwaltungsstellen bestimmen, daß die Vorschrift des zweiten Absatzes von einem 
bestimmten Zeitpunkt ab ausnahmsweise in einzelnen Orten mit weniger als 
5000 Einwohnern nicht Anwendung findet, sofern der unmittelbare räumliche 
Zusammenhang mit einer Ortschaft von mehr als 5000 Einwohnern ein Be- 
dürfniß hierfür begründet. 
Die auf Grund des dritten Absatzes ergehenden Bestimmungen sind 
mindestens sechs Monate vor dem Eintritte des darin bezeichneten Zeitpunktes 
öffentlich bekannt zu machen. 
§. 5. 
In öffentlichen Angeboten, sowie in Schlußscheinen, Rechnungen, Fracht- 
briefen, Konnossementen, Lagerscheinen, Ladescheinen und sonstigen im Handels- 
verkehr üblichen Schriftstücken, welche sich auf die Lieferung von Margarine, 
Margarinekäse oder Kunstspeisefett beziehen, müssen die diesem Gesetz entsprechenden 
Waarenbezeichnungen angewendet werden. 
§. 6. 
Margarine und Margarinekäse, welche zu Handelszwecken bestimmt sind, 
müssen einen die allgemeine Erkennbarkeit der Waare mittelst chemischer Unter- 
suchung erleichternden, Beschaffenheit und Farbe derselben nicht schädigenden Zusatz 
enthalten. 
Die näheren Bestimmungen hierüber werden vom Bundesrath erlassen und 
im Reichs-Gesetzblatte veröffentlicht. 
§. 7. 
Wer Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig herstellen 
will, hat davon der nach den landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Behörde 
Anzeige zu erstatten, hierbei auch die für die Herstellung, Aufbewahrung, Ver- 
packung und Feilhaltung der Waaren dauernd bestimmten Räume zu bezeichnen 
und die etwa bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen namhaft zu machen. 
Für bereits bestehende Betriebe ist eine entsprechende Anzeige binnen zwei 
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten. 
Veränderungen bezüglich der der Anzeigepflicht unterliegenden Räume und 
Personen sind nach Maßgabe der Bestimmung des Absatzes 1 der zuständigen 
Behörde binnen drei Tagen anzuzeigen. 
§. 8. 
Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten 
Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Butter, Margarine, 
Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig hergestellt wird, jederzeit, in die 
Räume, in denen Butter, Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett auf-
	        
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