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durch die nach Anordnung der Landes-Zentralbehörde zuständigen Verwaltungs—
stellen bestimmt. Mit Genehmigung der Landes-Zentralbehörde können diese
Verwaltungsstellen bestimmen, daß die Vorschrift des zweiten Absatzes von einem
bestimmten Zeitpunkt ab ausnahmsweise in einzelnen Orten mit weniger als
5000 Einwohnern nicht Anwendung findet, sofern der unmittelbare räumliche
Zusammenhang mit einer Ortschaft von mehr als 5000 Einwohnern ein Be-
dürfniß hierfür begründet.
Die auf Grund des dritten Absatzes ergehenden Bestimmungen sind
mindestens sechs Monate vor dem Eintritte des darin bezeichneten Zeitpunktes
öffentlich bekannt zu machen.
§. 5.
In öffentlichen Angeboten, sowie in Schlußscheinen, Rechnungen, Fracht-
briefen, Konnossementen, Lagerscheinen, Ladescheinen und sonstigen im Handels-
verkehr üblichen Schriftstücken, welche sich auf die Lieferung von Margarine,
Margarinekäse oder Kunstspeisefett beziehen, müssen die diesem Gesetz entsprechenden
Waarenbezeichnungen angewendet werden.
§. 6.
Margarine und Margarinekäse, welche zu Handelszwecken bestimmt sind,
müssen einen die allgemeine Erkennbarkeit der Waare mittelst chemischer Unter-
suchung erleichternden, Beschaffenheit und Farbe derselben nicht schädigenden Zusatz
enthalten.
Die näheren Bestimmungen hierüber werden vom Bundesrath erlassen und
im Reichs-Gesetzblatte veröffentlicht.
§. 7.
Wer Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig herstellen
will, hat davon der nach den landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Behörde
Anzeige zu erstatten, hierbei auch die für die Herstellung, Aufbewahrung, Ver-
packung und Feilhaltung der Waaren dauernd bestimmten Räume zu bezeichnen
und die etwa bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen namhaft zu machen.
Für bereits bestehende Betriebe ist eine entsprechende Anzeige binnen zwei
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten.
Veränderungen bezüglich der der Anzeigepflicht unterliegenden Räume und
Personen sind nach Maßgabe der Bestimmung des Absatzes 1 der zuständigen
Behörde binnen drei Tagen anzuzeigen.
§. 8.
Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten
Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Butter, Margarine,
Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig hergestellt wird, jederzeit, in die
Räume, in denen Butter, Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett auf-