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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 44.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
beigefügte Liste. S. 757.
(Nr. 2422.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 4. Oktober 1897.
In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (IV. Ausgabe vom 1. Januar
1897, Reichs-Gesetzbl. von 1897 S. 27), ist unter „Deutschland. A. II. Privat-
eisenbahnen unter eigener Verwaltung.“ nachzutragen:
a) Mit sofortiger Gültigkeit:
53a. Lam-Kötztinger Lokalbahn.
Diese Bahn, die seither von der Verwaltung der Königlich
bayerischen Staatsbahnen betrieben- wurde, und als ein Theil des
Betriebsnetzes der letzteren dem Uebereinkommen bereits unterstellt war, ist
am 1. Oktober d. J. in die Verwaltung und in den Betrieb des Vor-
standes der Aktien-Gesellschaft Lokalbahn Lam—Kötzting übergegangen.
b) Mit Wirkung vom 22. Oktober d. J., in Ausführung des Artikels 58
des Uebereinkommens:
20b. Cöln-Bonner Vorgebirgsbahn.
60 a. Mühlhausen—Ebelebener Eisenbahn.
Berlin, den 4. Oktober 1897.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1897. 123
Ausgegeben zu Berlin den 8. Oktober 1897.