Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

— 779 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
Nr. 49. 
  
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der §§. 42 und 44 der Verkehrs-Ordnung für die 
Eisenbahnen Deutschlands sowie der hierzu gehörigen Anlage B. S. 770. 
  
(Nr. 2430.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der §§. 42 und 44 der Verkehrs- 
Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands sowie der hierzu gehörigen 
Anlage B. Vom 15. November 1897. 
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der 
Sitzung vom 28. Oktober d. J. folgende Aenderungen der Verkehrs-Ordnung 
für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen: 
1. 
2. 
Im §. 42 Absatz 8 sind die Worte „unter Nr. I, II, XXXVI, XXXVIa, 
XXXVIb, XXXVII, XXXIX, XLI, XLIII und XLIV zu streichen. 
Im §. 44 ist hinter dem zweiten Satze des Absatzes 4 folgender Zusatz 
einzuschalten: 
„Wenn sich Stroh, Heu oder andere leicht brennbare Stoffe in den 
Wagen befinden, so ist das Rauchen darin verboten, auch dürfen 
brennende Cigarren oder Tabackspfeifen beim Einsteigen nicht mit— 
genommen werden.“ 
3. Am Ende des zweiten Absatzes der Nr. VI der Anlage B ist folgender Satz 
hinzuzufügen: 
„Phosphorcalcium wird unter den gleichen Bedingungen zur Be- 
förderung angenommen. Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten: 
Phosphorcalcium enthaltend“.“ 
4. Die Nummer XII erhält folgende Fassung: 
„Grünkalk, das heißt der gebrannte Kalk, welcher in den Gas- 
werken zur Reinigung des Leuchtgases gedient hat, wird nur in 
offenen Wagen betördert.“ 
5 . Im zweiten Absatze des Eingangs zu Nr. XX ist hinter den Worten „die 
aus Braunkohlentheer bereiteten Oele“ beizufügen: „Torf- und Schiefer- 
öle, Asphaltnaphta und Destillate aus solchen“. 
Reichs- Gesetzbl. 1897. 130 
Ausgegeben zu Berlin den 19. November 1897.
	        
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