Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 116  --- 
 
 
 
Betrag   Darunter 
für das  
  Ausgabe. Rechnungs- künftig 
 jahr 1898.   wegfallend. 
Mark. Mark. 
81. Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes 
von 1870/71 (Gesetz vom 2. Juni 1878): 
a) Preußen etc. ... 28 404 – 
b) Sachsen 1 368 — 
c) Württemberg ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 144 — 
d) Bayern . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . 288 — 
— 30 204 —- 
82. Pensionen für ehemalige französische Militärpersonen. 
1. Pensionen für ehemalige französische Militärpersonen 
und deren Angehörien 145 000 – 
2. An Bayern . . . . ... 18 508 – 
— 163 508 – 
83. 1/4. Zuschüsse zum Dispositionsfonds des Kaisers zu 
Gnadenbewilligungen aller Art (Kapitel 68 Titel 1 
der fortdauernden Ausgaben); Pensionszuschüsse 
und Unterstützunngen .. 3 550 000 – 
84. 1/11.   Invaliden-Institute: 
a) Preußen etc. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 330 041 28 852 
b) Sachsen . . .. — — 
c) Württemberg .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 10 598 — 
d) an Brayen . .. 43 480 – 
— 384 119 28 852 
Summe XIV ...  28 646 554 28 852 
 
 
Anmerkung. 
Zu Kapitel 1 bis 84 und Einnahme- 
kapitel 3 bis 4. Ersparnisse, welche bei den 
Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Dienst- 
einkünften etatsmäßiger Beamten, Offiziere und 
Aerzte dadurch entstehen, daß Stellen zeitweilig 
nicht besetzt sind oder von ihren Inhabern nicht 
versehen werden können, sind der Reichskasse 
zuzuführen. 
 
 
 
 
 

	        
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