Feststellung
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1067
1271
2310
2313
Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk
oder eine andere auf Gewinnung
von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage
Gegenstand des Nießbrauchs ist.
Sowohl der Besteller als der Nießbraucher
kann den Wert der zum
Nießbrauch überlassenen verbrauchbaren
Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige
feststellen lassen. 1075,
1084.
Pfandrecht.
Das Pfandrecht an einer beweglichen
Sache kann in der Weise bestellt
werden, daß nur der Hoöchstbetrag,
bis zu dem das Schiff haften soll,
bestimmt, im Ubrigen die F. der Forderung
vorbehalten wird. Der Höchstbetrag
muß in das Schiffsregister
eingetragen werden. 1259, 1272.
Pflichtteil.
Bei der F. des für die Berechnung
des Pflichtteils maßgebenden Erbteils
werden diejenigen mitgezählt, welche
durch letztwillige Verfügung von der
Erbfolge ausgeschlossen sind oder die
Erbschaft ausgeschlagen haben oder
für erbunwürdig erklärt sind.
durch Erbverzicht von der g. Erbfolge
ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.
2311.
Bei der F. des Wertes des Nachlasses
bleiben Rechte und Verbindlichkeiten,
die von einer aufschiebenden Bedingung
abhängig sind, außer Ansatz. Rechte
und Verbindlichkeiten, die von einer
auflösenden Bedingung abhängig sind,
kommen als unbedingte in Ansatz.
Tritt die Bedingung ein, so hat die
der veränderten Rechtslage entsprechende
Ausgleichung zu erfolgen.
Für ungewisse oder unsichere Rechte
sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten
gilt das Gleiche wie für Rechte und
Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden
Bedingung abhängig sind.
Der Erbe ist den Pflichtteilsberech-23
Wer
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2122
2123
2166
2241
2242
Feststellung
tigten gegenüber verpflichtet, für die
F. eines ungewissen und für die Verfolgung
eines unsicheren Rechtes zu
sorgen, soweit es einer ordnungsmäßigen
Verwaltung entspricht.
Testament.
Der Vorerbe kann den Zustand der
zur Erbschaft gehörenden Sachen auf
seine Kosten durch Sachpverständige
feststellen lassen. Das gleiche Recht
steht dem Nacherben zu.
Gehört ein Wald zur Erbschaft, so
kann sowohl der Vorerbe als der
Nacherbe verlangen, daß das Maß
der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen
Behandlung durch einen
Wirtschaftsplan festgestellt werden.
Tritt eine erhebliche Anderung der
Umstände ein, so kann jeder Teil
eine entsprechende Anderung des Wirtschaftsplans
verlangen. Die Kosten
fallen der Erbschaft zur Last.
Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk
oder eine andere auf Gewinnung
von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage
zur Erbschaft gehört. 2136.
s. Hypothek 1190.
Das Protokoll über Errichtung eines
Testamentes muß enthalten:
1.
3. Die nach § 2238 erforderlichen Erklärungen
des Erblassers und im
Falle der Übergabe einer Schrift die
F. der Übergabe. 2232,2249,2250.
Das Protokoll muß vorgelesen, von
dem Erblasser genehmigt und von
ihm eigenhändig unterschrieben werden.
Im Protokolle mußf festgestellt werden,
daß dies geschehen ist. Das Protokoll
soll dem Erblasser auf Verlangen
auch zur Durchsicht vorgelegt werden.
Erklärt der Erblasser, daß er nicht
schreiben könne, so wird seine Unterschrift
durch die F. dieser Erklärung
im Protokoll ersetzt.
Das Protokoll muß von den mit-