Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Feststellung

8

1067

1271

2310

2313

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Bergwerk

  oder  eine  andere  auf  Gewinnung

von  Bodenbestandteilen  gerichtete  Anlage
  Gegenstand  des  Nießbrauchs  ist.

Sowohl  der  Besteller  als  der  Nießbraucher

  kann  den  Wert  der  zum
Nießbrauch  überlassenen  verbrauchbaren
Sachen  auf  seine  Kosten  durch  Sachverständige
  feststellen  lassen.  1075,
1084.

Pfandrecht.
Das  Pfandrecht  an  einer  beweglichen
Sache  kann  in  der  Weise  bestellt
werden,  daß  nur  der  Hoöchstbetrag,
bis  zu  dem  das  Schiff  haften  soll,
bestimmt,  im  Ubrigen  die  F.  der  Forderung
  vorbehalten  wird.  Der  Höchstbetrag
  muß  in  das  Schiffsregister
eingetragen  werden.  1259,  1272.

Pflichtteil.
Bei  der  F.  des  für  die  Berechnung
des  Pflichtteils  maßgebenden  Erbteils
werden  diejenigen  mitgezählt,  welche

durch  letztwillige  Verfügung  von  der
Erbfolge  ausgeschlossen  sind  oder  die

Erbschaft  ausgeschlagen  haben  oder
für  erbunwürdig  erklärt  sind.
durch  Erbverzicht  von  der  g.  Erbfolge

ausgeschlossen  ist,  wird  nicht  mitgezählt.

  2311.
Bei  der  F.  des  Wertes  des  Nachlasses

bleiben  Rechte  und  Verbindlichkeiten,

die  von  einer  aufschiebenden  Bedingung
abhängig  sind,  außer  Ansatz.  Rechte
und  Verbindlichkeiten,  die  von  einer
auflösenden  Bedingung  abhängig  sind,

kommen  als  unbedingte  in  Ansatz.

Tritt  die  Bedingung  ein,  so  hat  die
der  veränderten  Rechtslage  entsprechende
Ausgleichung  zu  erfolgen.

Für  ungewisse  oder  unsichere  Rechte
sowie  für  zweifelhafte  Verbindlichkeiten
gilt  das  Gleiche  wie  für  Rechte  und
Verbindlichkeiten,  die  von  einer  aufschiebenden
  Bedingung  abhängig  sind.
Der  Erbe  ist  den  Pflichtteilsberech-23



Wer

8

2122

2123

2166
2241

2242

 

Feststellung

tigten  gegenüber  verpflichtet,  für  die
F.  eines  ungewissen  und  für  die  Verfolgung
  eines  unsicheren  Rechtes  zu
sorgen,  soweit  es  einer  ordnungsmäßigen
  Verwaltung  entspricht.

Testament.

Der  Vorerbe  kann  den  Zustand  der
zur  Erbschaft  gehörenden  Sachen  auf
seine  Kosten  durch  Sachpverständige
feststellen  lassen.  Das  gleiche  Recht
steht  dem  Nacherben  zu.

Gehört  ein  Wald  zur  Erbschaft,  so
kann  sowohl  der  Vorerbe  als  der
Nacherbe  verlangen,  daß  das  Maß
der  Nutzung  und  die  Art  der  wirtschaftlichen
  Behandlung  durch  einen
Wirtschaftsplan  festgestellt  werden.
Tritt  eine  erhebliche  Anderung  der
Umstände  ein,  so  kann  jeder  Teil
eine  entsprechende  Anderung  des  Wirtschaftsplans
  verlangen.  Die  Kosten
fallen  der  Erbschaft  zur  Last.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Bergwerk
  oder  eine  andere  auf  Gewinnung
von  Bodenbestandteilen  gerichtete  Anlage
  zur  Erbschaft  gehört.  2136.

s.  Hypothek  1190.

Das  Protokoll  über  Errichtung  eines
Testamentes  muß  enthalten:
1.
3.  Die  nach  §  2238  erforderlichen  Erklärungen

  des  Erblassers  und  im

Falle  der  Übergabe  einer  Schrift  die

F.  der  Übergabe.  2232,2249,2250.
Das  Protokoll  muß  vorgelesen,  von
dem  Erblasser  genehmigt  und  von
ihm  eigenhändig  unterschrieben  werden.
Im  Protokolle  mußf  festgestellt  werden,
daß  dies  geschehen  ist.  Das  Protokoll
soll  dem  Erblasser  auf  Verlangen
auch  zur  Durchsicht  vorgelegt  werden.

Erklärt  der  Erblasser,  daß  er  nicht
schreiben  könne,  so  wird  seine  Unterschrift
  durch  die  F.  dieser  Erklärung
im  Protokoll  ersetzt.

Das  Protokoll  muß  von  den  mit-