Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 289. 
Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung liegt dem Vorsitzenden ob. 
§. 290. 
Angeklagte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht be— 
theiligte Personen, welche den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen 
Befehlen nicht gehorchen, können auf Beschluß des Gerichts von der Gerichtsstelle 
entfernt werden. 
Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres und der aktiven Marine, 
welche sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, sind, sofern nicht 
gerichtliche Verfolgung eintritt, disziplinarisch mit Arrest zu bestrafen. Die Be- 
stimmung des §. 202 Absatz 3 findet Anwendung. 
Gegen andere Personen kann das Gericht in einem solchen Falle, vor- 
behaltlich der strafrechtlichen Verfolgung, eine Ordnungsstrafe bis zu einhundert 
Mark oder bis zu drei Tagen Haft festsetzen und sofort vollstrecken lassen. Die 
erforderlichen Anordnungen trifft der Vorsitzende. 
Gegen einen Rechtsanwalt, der als Vertheidiger in der Sitzung einer Un- 
gebühr sich schuldig macht, kann das Gericht, vorbehaltlich der disziplinaren oder 
strafgerichtlichen Verfolgung, eine Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark festsetzen. 
 Ist eine Ordnungsstrafe festgesetzt, so findet binnen der Frist von einer 
Woche nach der Bekanntmachung der Entscheidung die Rechtsbeschwerde an das 
Oberkriegsgericht statt. Dieselbe hat nur in den Fällen des Absatzes 4 auf— 
schiebende Wirkung. 
§. 291. 
Wird eine strafbare Handlung in der Sitzung begangen, so hat das Ge- 
richt den Thatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber auf- 
genommene Protokoll mitzutheilen. In geeigneten Fällen ist die vorläufige Fest- 
nahme des Thäters zu verfügen. 
 §. 292. 
Bei dem Kriegsgericht erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die 
Aufnahme des Beweises durch den die Verhandlung führenden Kriegsgerichts- 
rath (§. 61). 
Bei ben Standgerichten kann der Vorsitzende die Führung der Verhand- 
lung einem Beisitzer überlassen. 
Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung als unzulässig be- 
anstandet, so entscheidet das Gericht. 
§. 293. 
Jedem Mitgliede des Gerichts, dem Vertreter der Anklage, dem An- 
geklagten und dem Vertheidiger ist auf Verlangen zu gestatten, Fragen an die 
Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Der Vertheidiger kann die Fragen nur 
durch den die Verhandlung Führenden stellen.
	        
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