Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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(Nr. 2457.) Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen zur Schuldentilgung. 
Vom 31. März 1898. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Unter Aufhebung der Vorschrift im §. 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 
24. März 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 95) wird die Summe, welche gemäß §. 8 
des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) der Reichs- 
kasse von dem Ertrage der Zölle und Tabacksteuer verbleibt, für das Etats- 
jahr 1897/98 behufs Verminderung der Reichsschuld von 130 000 000 Mark 
auf 167 500 000 Mark erhöht. 
§. 2. 
Uebersteigen im Rechnungsjahr 1898 die den Bundesstaaten zustehenden 
Ueberweisungen aus den Erträgen an Zöllen, Tabacksteuer, Branntweinverbrauchs- 
abgabe und Zuschlag zu derselben, sowie an Reichsstempelabgaben die auf- 
zubringenden Matrikularbeiträge, so sind drei Viertheile des Ueberschusses an den 
den Bundesstaaten aus dem Ertrage der Zölle und der Tabacksteuer zu über- 
weisenden Beträgen zu kürzen und zur Verminderung der Reichsschuld zurückzuhalten. 
Die Verminderung der Reichsschuld erfolgt durch entsprechende Absetzung 
vom Anleihesoll. Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr offen stehen, wird 
über die Art der Schuldentilgung durch den Reichshaushalts-Etat Bestimmung 
getroffen. 
§. 3. 
Uebersteigen im Rechnungsjahr 1900 die Matrikularbeiträge das Etatssoll 
der Ueberweisungen für die gleiche Periode um mehr als den Betrag der für 
das Rechnungsjahr 1898 über die Matrikularbeiträge hinaus erfolgenden Ueber- 
weisungen, so bleibt der Mehrbetrag insoweit unerhoben, als auf Grund des 
§. 2 Mittel zur Schuldentilgung verfügbar geworden sind. 
Die in Folge dessen zur Herstellung des Gleichgewichts im ordentlichen 
Etat erforderliche Deckung erfolgt zu Lasten des außerordentlichen Etats. Jedoch 
ist von dieser Bestimmung nur in dem Maße Gebrauch zu machen, als der 
Bedarfsbetrag nicht durch Mehrerträge bei den Ueberweisungssteuern Deckung findet.
	        
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