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(Nr. 2457.) Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen zur Schuldentilgung.
Vom 31. März 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Unter Aufhebung der Vorschrift im §. 2 Absatz 1 des Gesetzes vom
24. März 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 95) wird die Summe, welche gemäß §. 8
des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) der Reichs-
kasse von dem Ertrage der Zölle und Tabacksteuer verbleibt, für das Etats-
jahr 1897/98 behufs Verminderung der Reichsschuld von 130 000 000 Mark
auf 167 500 000 Mark erhöht.
§. 2.
Uebersteigen im Rechnungsjahr 1898 die den Bundesstaaten zustehenden
Ueberweisungen aus den Erträgen an Zöllen, Tabacksteuer, Branntweinverbrauchs-
abgabe und Zuschlag zu derselben, sowie an Reichsstempelabgaben die auf-
zubringenden Matrikularbeiträge, so sind drei Viertheile des Ueberschusses an den
den Bundesstaaten aus dem Ertrage der Zölle und der Tabacksteuer zu über-
weisenden Beträgen zu kürzen und zur Verminderung der Reichsschuld zurückzuhalten.
Die Verminderung der Reichsschuld erfolgt durch entsprechende Absetzung
vom Anleihesoll. Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr offen stehen, wird
über die Art der Schuldentilgung durch den Reichshaushalts-Etat Bestimmung
getroffen.
§. 3.
Uebersteigen im Rechnungsjahr 1900 die Matrikularbeiträge das Etatssoll
der Ueberweisungen für die gleiche Periode um mehr als den Betrag der für
das Rechnungsjahr 1898 über die Matrikularbeiträge hinaus erfolgenden Ueber-
weisungen, so bleibt der Mehrbetrag insoweit unerhoben, als auf Grund des
§. 2 Mittel zur Schuldentilgung verfügbar geworden sind.
Die in Folge dessen zur Herstellung des Gleichgewichts im ordentlichen
Etat erforderliche Deckung erfolgt zu Lasten des außerordentlichen Etats. Jedoch
ist von dieser Bestimmung nur in dem Maße Gebrauch zu machen, als der
Bedarfsbetrag nicht durch Mehrerträge bei den Ueberweisungssteuern Deckung findet.