Inhaltsverzeichnis : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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III.  Ab-  und  Zugänge.

§  V76.
Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  festgestellten  Steuerrollen  bilden  die
Grundlage  der  Stenererhebung  für  das  laufende  Stenerjahr.

§  77.
Innerhalb  des  Steuerjahres  tritt  eine  Veränderung  in  den  Steuerrollen
  ein
A.  durch  Abgang:

1.  wenn  die  Voraussetzungen,  an  welche  die  Stenerpflicht  einer  Person  geknüpft
  ist,  weggefallen  sind  oder  ein  Stenerbefreiungsgrund  eingetreten  ist;

2.  wenn  ein  anmeldungspflichtiges  Einkommen  gemäß  §  23  für  das  II.  Halbjahr
  abgemeldet  oder  vermindert  angemeldet  wird;

3.  wenn  ein  Stenerpflichtiger  nachgewiesener  Maßen  seines  gesammten  Einkommens
  verlustig  gegangen  ist;

4.  wenn  ein  Steuerpflichtiger  nach  einem  anderen  Orte  des  Großherzogthums
verzieht;

B.  durch  Zugang:

1.  wenn  Personen  durch  Zuzug  aus  anderen  Bundesstaaten,  den  deutschen
Schutzgebieten  oder  dem  Auslande,  durch  Ausscheiden  aus  dem  Militärdienst
oder  aus  anderen  Gründen  stenerpflichtig  werden;

2.  wenn  das  Einkommen  eines  Steuerpflichtigen  sich  in  Folge  Erbanfalles
vermehrt,  sofern  nicht  die  Erben  die  dem  Verstorbenen  auferlegte  Steuer
für  den  Rest  des  Stenerjahres  fortentrichten;

3.  wenn  anmeldungspflichtiges  Einkommen  gemäß  §  22  nen  oder  erhöht  angemeldet
  wird;

4.  wenn  ein  Stenerpflichtiger  aus  einem  anderen  Orte  des  Großherzogthums
zuzieht.

Im  Uebrigen  begründet  Vermehrung  oder  Verminderung  des  Einkommens
während  des  Stenerjahres  keine  Veränderung  der  Stenerveranlagung.

878.

Soweit  in  den  Fällen  des  §  77B  Ziffer  1,  2  und  4  eine  Ermittelung
des  in  Zugang  zu  bringenden  Einkommens  im  Wege  der  Schätzung  zu  erfolgen