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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 13.
Inhalt: Gesetz, betreffend die anderweite Festsetzung des Gesammtkontingents der Brennereien. S. 159. —
Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. 161. — Bekanntmachung,
betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Ge-
nehmigung bedürfen. S. 161.
(Nr. 2459.) Gesetz, betreffend die anderweite Festsetzung des Gesammtkontingents der
Brennereien. Vom 4. April 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
An die Stelle von Absatz 2 und 3 im §. 1 des Gesetzes, betreffend die
24. Juni 1887
16. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. 1895 S. 276)
Besteuerung des Branntweins, vom
treten folgende Bestimmungen:
Die Verbrauchsabgabe beträgt von einer nach Maßgabe des folgenden
Absatzes festzusetzenden Jahresmenge (Gesammtkontingent) 0,50 Mark für das
Liter reinen Alkohols, von der darüber hinaus hergestellten Menge 0,70 Mark
für das Liter reinen Alkohols.
Das Gesammtkontingent wird zuerst im Brennereibetriebsjahr 1897/98
und demnächst in jedem fünften Jahre für die folgenden fünf Betriebsjahre
(Kontingentsperiode) nach dem Durchschnitte derjenigen Branntweinmengen fest-
gesetzt, welche innerhalb der vorhergegangenen fünf Jahre in den verbrauchs-
abgabepflichtigen Inlandsverbrauch übergegangen sind. Uebersteigt in einem
Betriebsjahre die Menge des in Anrechnung auf das Kontingent zur Abfertigung
gelangten Branntweins die Menge des gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe
in den Inlandsverbrauch gelangten Branntweins, so kann das Gesammtkontingent
für das nächstfolgende Betriebsjahr auf die zuletzt bezeichnete Branntweinmenge
herabgesetzt werden.
Der niedrigere Abgabesatz soll alle fünf Jahre einer Revision unterliegen.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 30
Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1898.