Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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(Nr.  2470.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur
Herstellung  elektrischer  Akkumulatoren  aus  Blei  oder  Bleiverbindungen.
Vom  11.  Mai  1898.

Auf  Grund  der  §§.  120e  und  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath
  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung
elektrischer  Akkumulatoren  aus  Blei  oder  Bleiverbindungen  folgende  Vorschriften

erlassen:
§.  1.

In  Anlagen  zur  Herstellung  elektrischer  Akkumulatoren  aus  Blei  oder
Bleiverbindungen  müssen  die  Arbeitsräume,  in  denen  die  Bearbeitung  oder  Verarbeitung
  von  Blei  oder  Bleiverbindungen  stattfindet,  mindestens  drei  Meter
hoch  und  mit  Fenstern  versehen  sein,  welche  geöffnet  werden  können  und  eine
ausreichende  Lufterneuerung  ermöglichen.

Die  Räume  zum  Formiren  (Laden)  der  Platten  müssen  mit  wirksamen
Ventilationseinrichtungen  versehen  sein.

§.  2.

In  den  Räumen,  in  denen  bei  der  Arbeit  ein  Verstäuben  oder  Verstreuen
von  Blei  oder  Bleiverbindungen  stattfindet,  muß  der  Fußboden  so  eingerichtet
sein,  daß  er  kein  Wasser  durchläßt.  Die  Wände  und  Decken  dieser  Räume
müssen,  soweit  sie  nicht  mit  einer  glatten,  abwaschbaren  Bekleidung  oder  mit
eineim  Oelfarbenanstriche  versehen  sind,  mindestens  einmal  jährlich  mit  Kalk  frisch
angestrichen  werden.

Die  Verwendung  von  Holz,  weichem  Asphalt  oder  Linoleum  als  Fußbodenbelag
  sowie  von  Tapeten  als  Wandbekleidung  ist  in  diesen  Räumen  nicht
gestattet.  

§.  3.

Die  Schmelzkessel  für  Blei  sind  mit  gut  ziehenden,  ins  Freie  oder  in
einen  Schornstein  mündenden  Abzugsvorrichtungen  (Fangtrichtern)  zu  überdecken.

§.  4.

Wo  eine  maschinelle  Bearbeitung  der  Bleiplatten  (Gitter  oder  Rahmen)
durch  Bandsägen,  Kreissägen,  Hobelmaschinen  oder  dergleichen  stattfindet,  muß
durch  geeignete  Vorrichtungen  thunlichst  dafür  Sorge  getragen  werden,  daß  abgerissene
  Bleitheile  und  Bleistaub  unmittelbar  an  der  Entstehungsstelle  abgefangen
werden.

§.  5

Apparate  zur  Herstellung  von  metallischem  Bleistaube  müssen  so  abgedichtet
und  eingerichtet  sein,  daß  weder  bei  dem  Herstellungsverfahren  noch  bei  ihrer
Entleerung  Bleistaub  entweichen  kann.