Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 189 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
 
Nr. 2I. 
Inhalt: Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. S. 189. — Gesetz, betreffend 
Aenderungen der Konkursordnung. S. 230. — Einführungsgesetz zu dem Gesetze, betreffend 
Aenderungen der Konkursordnung. S. 218.— Gesetz, betreffend Aenderungen des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes und der Strafprozeßordnung. S. 252. — Gesetz, betreffend Aenderungen der Civilprozeß= 
ordnung. S. 256. — Einführungsgesetz zu dem Gesetze, betreffend Aenderungen der Civilprozeß= 
ordnung. S. 332. — Gesetz, betreffend die Ermächtigung des Reichskanzlers zur Bekanntmachung der 
Texte verschiedener Reichsgesetze. S. 342. 
 
 
 
(Nr. 2473.) Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Vom 17. Mai 1898. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustmmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften. 
§. 1. 
Für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit , welche durch 
Reichsgesetz den Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nicht ein Anderes be- 
stimmt ist, die nachstehenden allgemeinen Vorschriften. 
§.  2 
Die Gerichte haben sich Rechtshülfe zu leisten. Die §§. 158 bis 169 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes finden Anwendung. 
§. 3. 
Soweit für die örtliche Zuständigkeit der Gerichte der Wohnsitz eines Be- 
theiligten maßgebend ist, bestimmt sich für Deutsche, die das Recht der Exterri- 
torialität genießen, sowie für Beamte des Reichs oder eines Bundesstaats, die 
im Ausland angestellt sind, der Wohnsitz nach den Vorschriften des §. 16 der 
Civilprozeßordnung. 
§. 4. 
Unter mehreren zuständigen Gerichten gebührt demjenigen der Vorzug, 
welches zuerst in der Sache thätig geworden ist. 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 39 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1898.
	        
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