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§. 150.
Lehnt der Dispacheur den Auftrag eines Betheiligten zur Aufmachung der
Dispache aus dem Grunde ab, weil ein Fall der großen Haverei nicht vorliege,
so entscheidet über die Verpflichtung des Dispacheurs auf Antrag des Betheiligten
das Gericht. Gegen die Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt.
§. 151.
Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht einem Betheiligten unter
Androhung von Ordnungsstrafen aufgeben dem Dispacheur die in seinem Besitze
befindlichen Schriftstücke, zu deren Mittheilung er gesetzlich verpflichtet ist, aus-
zuhändigen. Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht
übersteigen.
§. 152.
Der Diepacheur ist verpflichtet, jedem Betheiligten Einsicht in die Dispache
zu gewähren und ihm auf Verlangen eine Abschrift gegen Erstattung der Kosten
zu ertheilen. Das Gleiche gilt, wenn die Dispache nach dem Gesetze, betreffend
die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, von dem Schiffer auf-
gemacht worden ist, für diesen.
§. 153.
Jeder Betheiligte ist befugt, bei dem Gericht eine Verhandlung über die
von dem Dispacheur aufgemachte Dispache zu beantragen. In dem Antrage
sind diejenigen Betheiligten zu bezeichnen, welche zu dem Verfahren zugezogen
werden sollen.
Wird ein Antrag auf gerichtliche Verhandlung gestellt, so hat das Gericht
die Dispache und deren Unterlagen von dem Dispacheur einzuziehen und, wenn
nicht offensichtlich die Voraussetzungen der großen Haverei fehlen, den Antrag-
steller sowie die von ihm bezeichneten Betheiligten zu einem Termine zu laden.
Mehrere Anträge können von dem Gerichte zum Zwecke der gleichzeitigen Ver-
handlung verbunden werden.
Die Ladung muß den Hinweis darauf enthalten, daß, wenn der Geladene
weder in dem Termin erscheine noch vorher Widerspruch gegen die Dispache bei
dem Gericht anmelde, sein Einverständniß mit der Dispache angenommen werden
würde. In der Ladung ist zu bemerken, daß die Dispache und deren Unter-
lagen auf der Gerichtsschreiberei eingesehen werden können.
Die Frist zwischen der Ladung und dem Termine muß wenigstens zwei
Wochen betragen.
§. 154.
Erachtet das Gericht eine Vervollständigung der Unterlagen der Dispache
für nothwendig, so hat es die Beibringung der erforderlichen Belege anzuordnen.
Die Vorschriften des §. 151 finden entsprechende Anwendung.