Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  173.

Als  Zeuge  soll  bei  der  Beurkundung  nicht  mitwirken:

1.  ein  Minderjähriger;

2.  wer  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für  verlustig  erklärt  ist,  während  der
Zeit,  für  welche  die  Aberkennung  der  Ehrenrechte  erfolgt  ist;

3.  wer  nach  den  Vorschriften,  der  Strafgesetze  unfähig  ist,  als  Zeuge
eidlich  vernommen  zu  werden;

4.  wer  als  Gesinde  oder  Gehülfe  im  Dienste  des  Richters  oder  des  be—
urkundenden  Notars  steht.

§.  174.

Die  bei  der  Beurkundung  mitwirkenden  Personen  müssen  bei  der  Vor—
lesung,  Genehmigung  und  Unterzeichnung  der  Urkunde  zugegen  sein.

§.  175.

Ueber  die  Verhandlung  muß  ein  Protokoll  in  deutscher  Sprache  aufgenommen
  werden.

§.  176.

Das  Protokoll  muß  enthalten:

1.  Ort  und  Tag  der  Verhandlung;

2.  die  Bezeichnung  der  Betheiligten  und  der  bei  der  Verhandlung  mitwirkenden

  Personen;

3.  die  Erklärung  der  Betheiligten.

Wird  in  der  Erklärung  auf  eine  Schrift  Bezug  genommen  und  diese  dem
Protokoll  als  Anlage  beigefügt,  so  bildet  sie  einen  Theil  des  Protokolls.

Das  Protokoll  soll  eine  Angabe  darüber  enthalten,  ob  der  Richter  oder
der  Notar  die  Betheiligten  kennt  oder,  sofern  dies  nicht  der  Fall  ist,  in  welcher
Weise  er  sich  Gewißheit  über  ihre  Persönlichkeit  verschafft  hat.  Kann  er  sich
diese  Gewißheit  nicht  verschaffen,  wird  aber  gleichwohl  die  Aufnahme  der  Verhandlung
  verlangt,  so  sollen  der  Sachverhalt  und  dasjenige,  was  zur  Feststellung
der  Persönlichkeit  beigebracht  ist,  in  das  Protokoll  ausgenommen  werden.

§.  177.

Das  Protokoll  muß  vorgelesen,  von  den  Betheiligten  genehmigt  und  von
ihnen  eigenhändig  unterschrieben  werden.  Im  Protokolle  muß  festgestellt  werden,
daß  dies  geschehen  ist.  Das  Protokoll  soll  den  Betheiligten  auf  Verlangen  auch
zur  Durchsicht  vorgelegt  werden.

Erklärt  ein  Betheiligter,  daß  er  nicht  schreiben  könne,  so  muß  diese  Erklärung
  im  Protokolle  festgestellt  werden.  Bei  der  Vorlesung  und  der  Genehmigung
  muß  der  Richter  oder  der  Notar  einen  Zeugen  zuziehen.  In  den  Fällen